722.1
STRGLROULST
CH-ZH
Art. 47 : Strassengesetz (StrG)
Art. 47
21 1 Für den Unterhalt der Strassen mit überkommunaler Be-
deutung auf dem Gebiet der beiden Städte leistet der Staat jährlich einen
pauschalen Betrag.
2 Der Betrag entspricht dem Produkt der Länge ihres Strassennet-
zes mit überkommunaler Bedeutung und der um einen Faktor erhöh-
ten Unterhaltsaufwendungen des Staates im letzten abgeschlossenen
Rechnungsjahr je Kilometer seines Strassennetzes.
3 Die Faktoren werden alle drei Jahre durch den Regierungsrat fest-
gesetzt, der dabei die durch städtische Verhältnisse bedingten Mehr-
kosten angemessen berücksichtigt.
4 Nationalstrassen fallen bei der Berechnung der Beträge ausser
Betracht. Autobahnähnlich ausgebaute Strassen werden doppelt, Ein-
bahnstrassensysteme in beiden Richtungen angerechnet.