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722.1 STRGLROULST CH-ZH

Art. 47 : Strassengesetz (StrG)

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Art. 47

21 1 Für den Unterhalt der Strassen mit überkommunaler Be-

deutung auf dem Gebiet der beiden Städte leistet der Staat jährlich einen

pauschalen Betrag.

2 Der Betrag entspricht dem Produkt der Länge ihres Strassennet-

zes mit überkommunaler Bedeutung und der um einen Faktor erhöh-

ten Unterhaltsaufwendungen des Staates im letzten abgeschlossenen

Rechnungsjahr je Kilometer seines Strassennetzes.

3 Die Faktoren werden alle drei Jahre durch den Regierungsrat fest-

gesetzt, der dabei die durch städtische Verhältnisse bedingten Mehr-

kosten angemessen berücksichtigt.

4 Nationalstrassen fallen bei der Berechnung der Beträge ausser

Betracht. Autobahnähnlich ausgebaute Strassen werden doppelt, Ein-

bahnstrassensysteme in beiden Richtungen angerechnet.

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