Art. 46 : Strassengesetz (StrG)
Art. 46
21 1 Für die Erstellung, den Ausbau und die Erneuerung der Finanzierung
Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf dem Gebiet der Städte 1. Bau
Zürich und Winterthur leistet der Staat jährlich einen pauschalen Be-
trag.
2 Der Betrag entspricht dem Produkt der Länge ihres Strassennet-
zes mit überkommunaler Bedeutung und der um einen Faktor erhöh-
ten Investitionsausgaben des Staates im letzten abgeschlossenen Rech-
nungsjahr je Kilometer seines Strassennetzes.
3 Die Faktoren werden alle drei Jahre durch den Regierungsrat fest-
gesetzt. Dabei sind namentlich die ausgewiesenen Bedürfnisse der Städte
im Verhältnis zu denjenigen des Kantons und zu den gesamthaft zur Ver-
fügung stehenden Mitteln zu berücksichtigen.
4 Der Anspruch auf die Baupauschale entfällt, wenn im letzten abge-
schlossenen Rechnungsjahr die Reservestellung einer Stadt das Drei-
fache des ihr zustehenden Betrags erreicht hat.
1.7. 22-117
11
722.1 Strassengesetz (StrG)
2. Unterhalt
5 Nationalstrassen fallen bei der Berechnung ausser Betracht. Auto-
bahnähnliche Strassen werden doppelt, Einbahnstrassensysteme in bei-
den Richtungen angerechnet.