722.1
STRGLROULST
CH-ZH
Art. 45 : Strassengesetz (StrG)
Art. 45
23 1 Die Stadträte arbeiten die Projekte aus. Sie geben der Bau- Projektierung
direktion sowie den interessierten regionalen Planungsverbänden und und Projekt-
Nachbargemeinden in geeigneten Bearbeitungsstadien Gelegenheit zur genehmigung
Äusserung von Begehren.
2 Die Projekte werden durch die Stadträte festgesetzt. Für das Ver-
fahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Projektfestset-
zung. Der Entscheid kann beim Regierungsrat angefochten werden.
3 Die bereinigten Projekte bedürfen der Genehmigung durch den
Regierungsrat. Mit dem Genehmigungsgesuch ist darzulegen, ob und
in welcher Weise den Begehren gemäss Abs. 1 Rechnung getragen wer-
den konnte. Mit der Genehmigung ist das Enteignungsrecht erteilt.