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Art. 45 : Strassengesetz (StrG)

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Art. 45

23 1 Die Stadträte arbeiten die Projekte aus. Sie geben der Bau- Projektierung

direktion sowie den interessierten regionalen Planungsverbänden und und Projekt-

Nachbargemeinden in geeigneten Bearbeitungsstadien Gelegenheit zur genehmigung

Äusserung von Begehren.

2 Die Projekte werden durch die Stadträte festgesetzt. Für das Ver-

fahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Projektfestset-

zung. Der Entscheid kann beim Regierungsrat angefochten werden.

3 Die bereinigten Projekte bedürfen der Genehmigung durch den

Regierungsrat. Mit dem Genehmigungsgesuch ist darzulegen, ob und

in welcher Weise den Begehren gemäss Abs. 1 Rechnung getragen wer-

den konnte. Mit der Genehmigung ist das Enteignungsrecht erteilt.

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