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722.1 STRGLROULST CH-ZH

Art. 44 : Strassengesetz (StrG)

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Art. 44

21 Die Stadträte erstatten dem Regierungsrat jährlich bis Ende Bauprogramme

Oktober des Vorjahres Bericht über das Bauprogramm der nächsten

drei Jahre für die Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf ihrem

Gebiet.

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