722.1
STRGLROULST
CH-ZH
Art. 44 : Strassengesetz (StrG)
Art. 44
21 Die Stadträte erstatten dem Regierungsrat jährlich bis Ende Bauprogramme
Oktober des Vorjahres Bericht über das Bauprogramm der nächsten
drei Jahre für die Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf ihrem
Gebiet.