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722.1 STRGLROULST CH-ZH

Art. 41a : Strassengesetz (StrG)

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Art. 41a

28 Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer

kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige

Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben.

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