722.1
STRGLROULST
CH-ZH
Art. 41a : Strassengesetz (StrG)
Art. 41a
28 Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer
kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige
Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben.