722.1
STRGLROULST
CH-ZH
Art. 40 : Strassengesetz (StrG)
Art. 40
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt dem
Regierungsrat die Oberaufsicht über das gesamte Strassenwesen, der
Baudirektion die unmittelbare Aufsicht über die Staatsstrassen und die
zweitinstanzliche Aufsicht über das Strassenwesen der Gemeinden.
2 Die Statthalter üben die erstinstanzliche Aufsicht über das Stras-
senwesen der Gemeinden aus.