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722.1 STRGLROULST CH-ZH

Art. 40 : Strassengesetz (StrG)

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Art. 40

1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt dem

Regierungsrat die Oberaufsicht über das gesamte Strassenwesen, der

Baudirektion die unmittelbare Aufsicht über die Staatsstrassen und die

zweitinstanzliche Aufsicht über das Strassenwesen der Gemeinden.

2 Die Statthalter üben die erstinstanzliche Aufsicht über das Stras-

senwesen der Gemeinden aus.

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