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722.1 STRGLROULST CH-ZH

Art. 4 : Strassengesetz (StrG)

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Art. 4

1 Nebenanlagen zu Strassen sind Anlagen, die gemäss Pla-

nungs- und Baugesetz durch Baulinien für Betriebsanlagen zu Ver-

kehrsbauten gesichert werden können.

2 Vorbehalten bleibt das Gesetz über den öffentlichen Personen-

verkehr9.18

Staats- und

Gemeinde-

strassen

3. Einteilung der Strassen

← Art. 3 Strassengesetz (StrG) Art. 5 →

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