722.1
STRGLROULST
CH-ZH
Art. 4 : Strassengesetz (StrG)
Art. 4
1 Nebenanlagen zu Strassen sind Anlagen, die gemäss Pla-
nungs- und Baugesetz durch Baulinien für Betriebsanlagen zu Ver-
kehrsbauten gesichert werden können.
2 Vorbehalten bleibt das Gesetz über den öffentlichen Personen-
verkehr9.18
Staats- und
Gemeinde-
strassen
3. Einteilung der Strassen