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722.1 STRGLROULST CH-ZH

Art. 39 : Strassengesetz (StrG)

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Art. 39

1 Staat und Gemeinden stellen, soweit ein Bedürfnis besteht

und das Planungs- und Baugesetz keine abschliessende Ordnung trifft,

Polizeivorschriften über das Strassengebiet selbst, seine Benützung sowie

über das an die öffentlichen und privaten Strassen im Gemeingebrauch

grenzende Gebiet auf.

2 Vorbehalten bleiben die verkehrspolizeilichen Vorschriften.

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