722.1
STRGLROULST
CH-ZH
Art. 39 : Strassengesetz (StrG)
Art. 39
1 Staat und Gemeinden stellen, soweit ein Bedürfnis besteht
und das Planungs- und Baugesetz keine abschliessende Ordnung trifft,
Polizeivorschriften über das Strassengebiet selbst, seine Benützung sowie
über das an die öffentlichen und privaten Strassen im Gemeingebrauch
grenzende Gebiet auf.
2 Vorbehalten bleiben die verkehrspolizeilichen Vorschriften.