Art. 37 : Strassengesetz (StrG)
Art. 37
1 Der Eigentümer einer öffentlichen Strasse hat die Verle- Verkehrs- und
gung von öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsanlagen eines andern Versorgungs-
Gemeinwesens oder entsprechender Anlagen einer Unternehmung, die anlagen
öffentliche Aufgaben erfüllt, auf schriftliches Gesuch hin zu dulden,
sofern die Zweckbestimmung und die technische Anlage der Strasse
dies gestatten.
2 Dem Strasseneigentümer sind alle aus solchen Anlagen entstehen-
den Kosten zu ersetzen und die Strasse ist nach erfolgter Beanspruchung
einwandfrei instandzustellen; eine weitere Entschädigung ist nicht ge-
schuldet.
3 Derartige Anlagen sind auf Kosten ihres Trägers zu verlegen oder
anzupassen, wenn dies ein Strassenprojekt erfordert.
1.7. 22-117
9
722.1
Aufhebung
öffentlicher
Strassen
Strassen-
polizeiliche
Vorschriften
Aufsicht
Rechtsschutz
a. Rekursinstanz
b. Behörden-
beschwerde
Straf-
bestimmung
Strassengesetz (StrG)