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722.1 STRGLROULST CH-ZH

Art. 37 : Strassengesetz (StrG)

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Art. 37

1 Der Eigentümer einer öffentlichen Strasse hat die Verle- Verkehrs- und

gung von öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsanlagen eines andern Versorgungs-

Gemeinwesens oder entsprechender Anlagen einer Unternehmung, die anlagen

öffentliche Aufgaben erfüllt, auf schriftliches Gesuch hin zu dulden,

sofern die Zweckbestimmung und die technische Anlage der Strasse

dies gestatten.

2 Dem Strasseneigentümer sind alle aus solchen Anlagen entstehen-

den Kosten zu ersetzen und die Strasse ist nach erfolgter Beanspruchung

einwandfrei instandzustellen; eine weitere Entschädigung ist nicht ge-

schuldet.

3 Derartige Anlagen sind auf Kosten ihres Trägers zu verlegen oder

anzupassen, wenn dies ein Strassenprojekt erfordert.

1.7. 22-117

9

722.1

Aufhebung

öffentlicher

Strassen

Strassen-

polizeiliche

Vorschriften

Aufsicht

Rechtsschutz

a. Rekursinstanz

b. Behörden-

beschwerde

Straf-

bestimmung

Strassengesetz (StrG)

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