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722.1 STRGLROULST CH-ZH

Art. 35 : Strassengesetz (StrG)

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Art. 35

1 Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderwege können auch unter Wege

Inanspruchnahme von Anlagen bereitgestellt werden, die nicht dem

Träger der Baupflicht gehören; dies gilt auch für die Verwendung von

Flur- und Genossenschaftswegen.

2 Für den Rechtserwerb und für allfällige besondere Bau- und Un-

terhaltspflichten aus der erweiterten Nutzung gelten sinngemäss die

Bestimmungen für den jeweiligen Bauträger.

3 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen mit dem Weg-

eigentümer durch verwaltungsrechtlichen Vertrag.

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