722.1
STRGLROULST
CH-ZH
Art. 35 : Strassengesetz (StrG)
Art. 35
1 Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderwege können auch unter Wege
Inanspruchnahme von Anlagen bereitgestellt werden, die nicht dem
Träger der Baupflicht gehören; dies gilt auch für die Verwendung von
Flur- und Genossenschaftswegen.
2 Für den Rechtserwerb und für allfällige besondere Bau- und Un-
terhaltspflichten aus der erweiterten Nutzung gelten sinngemäss die
Bestimmungen für den jeweiligen Bauträger.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen mit dem Weg-
eigentümer durch verwaltungsrechtlichen Vertrag.