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Art. 34 : Strassengesetz (StrG)

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Art. 34

Projektierung, Bau und Unterhalt werden, soweit die fach- Aufträge

gerechte Betreuung und Überwachung dieser Aufgaben durch das Ge- an Private

meinwesen sowie das Interesse an einem dauernden und verkehrssiche-

ren Betrieb der Strassen es zulassen, nach Möglichkeit Privaten über-

tragen.

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