722.1
STRGLROULST
CH-ZH
Art. 34 : Strassengesetz (StrG)
Art. 34
Projektierung, Bau und Unterhalt werden, soweit die fach- Aufträge
gerechte Betreuung und Überwachung dieser Aufgaben durch das Ge- an Private
meinwesen sowie das Interesse an einem dauernden und verkehrssiche-
ren Betrieb der Strassen es zulassen, nach Möglichkeit Privaten über-
tragen.