Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
722.1 STRGLROULST CH-ZH

Art. 33 : Strassengesetz (StrG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (70 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 33

Berücksichtigt ein Strassenprojekt aufgrund eines schrift- Leistungspflicht

lich gestellten Begehrens eines andern Bauträgers oder eines Dritten

künftige Bedürfnisse derselben und entstehen dadurch Mehrkosten,

sind diese vom Gesuchsteller zu übernehmen.

V. Verschiedene Bestimmungen

← Art. 32 Strassengesetz (StrG) Art. 34 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →