722.1
STRGLROULST
CH-ZH
Art. 33 : Strassengesetz (StrG)
Art. 33
Berücksichtigt ein Strassenprojekt aufgrund eines schrift- Leistungspflicht
lich gestellten Begehrens eines andern Bauträgers oder eines Dritten
künftige Bedürfnisse derselben und entstehen dadurch Mehrkosten,
sind diese vom Gesuchsteller zu übernehmen.
V. Verschiedene Bestimmungen