722.1
STRGLROULST
CH-ZH
Art. 30 : Strassengesetz (StrG)
Art. 30
26 Der Kanton kann Gemeinden, denen wegen besonderer
Vorkommnisse, wie Elementarschäden, aussergewöhnliche Aufwendun-
gen erwachsen, Beiträge bis zur Hälfte der Wiederherstellungskosten
gewähren.