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722.1 STRGLROULST CH-ZH

Art. 30 : Strassengesetz (StrG)

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Art. 30

26 Der Kanton kann Gemeinden, denen wegen besonderer

Vorkommnisse, wie Elementarschäden, aussergewöhnliche Aufwendun-

gen erwachsen, Beiträge bis zur Hälfte der Wiederherstellungskosten

gewähren.

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