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722.1 STRGLROULST CH-ZH

Art. 3 : Strassengesetz (StrG)

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Art. 3

Zur Strasse gehören ausser den Flächen für den fliessenden Strassen

und ruhenden öffentlichen und privaten Verkehr alle dem bestimmungs-

gemässen Gebrauch, der technischen Sicherung und dem Schutz der

Umgebung dienenden Bauten und Einrichtungen, insbesondere

a.

b.

c.

d.

e.

Mittel- und Trennstreifen, Verkehrsinseln,

Kunstbauten, Futter- und Stützmauern und dergleichen,

Fussgängerüber- und -unterführungen,

strassenseitige Anlagen zum Schutze der Umgebung gegen unzu-

mutbare Verkehrseinwirkungen,

Entwässerungsanlagen, soweit sie nicht Bestandteil des öffent-

lichen Kanalnetzes sind,

Anlagen und Einrichtungen zur Verkehrsregelung sowie Verkehrs-

zeichen,

f.

g.

h.

Bepflanzungen,

Beleuchtungsanlagen,

i.35 Ausstattungselemente für Begegnungszonen,

k.

1.

Wildschutzanlagen,

Böschungen, deren Bewirtschaftung und Unterhalt dem Anstös-

ser nicht zugemutet werden kann.

1.7. 22-117

1

722.1

Nebenanlagen

Strassengesetz (StrG)

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