Art. 3 : Strassengesetz (StrG)
Art. 3
Zur Strasse gehören ausser den Flächen für den fliessenden Strassen
und ruhenden öffentlichen und privaten Verkehr alle dem bestimmungs-
gemässen Gebrauch, der technischen Sicherung und dem Schutz der
Umgebung dienenden Bauten und Einrichtungen, insbesondere
a.
b.
c.
d.
e.
Mittel- und Trennstreifen, Verkehrsinseln,
Kunstbauten, Futter- und Stützmauern und dergleichen,
Fussgängerüber- und -unterführungen,
strassenseitige Anlagen zum Schutze der Umgebung gegen unzu-
mutbare Verkehrseinwirkungen,
Entwässerungsanlagen, soweit sie nicht Bestandteil des öffent-
lichen Kanalnetzes sind,
Anlagen und Einrichtungen zur Verkehrsregelung sowie Verkehrs-
zeichen,
f.
g.
h.
Bepflanzungen,
Beleuchtungsanlagen,
i.35 Ausstattungselemente für Begegnungszonen,
k.
1.
Wildschutzanlagen,
Böschungen, deren Bewirtschaftung und Unterhalt dem Anstös-
ser nicht zugemutet werden kann.
1.7. 22-117
1
722.1
Nebenanlagen
Strassengesetz (StrG)