722.1
STRGLROULST
CH-ZH
Art. 29 : Strassengesetz (StrG)
Art. 29
1 Der Kanton leistet den Gemeinden einen Kostenanteil für
den Unterhalt der Gemeindestrassen. Massgebend sind die Kilometer
Gemeindestrassen, die vom motorisierten Individualverkehr befahren
werden können.37
2 Aus dem Strassenfonds wird jährlich ein Beitrag in den geogra-
fisch-topografischen Sonderlastenausgleich ausgerichtet. Die Höhe des
Beitrags richtet sich nach einem Prozentsatz der Einlagen in den Stras-
senfonds. Der Regierungsrat bestimmt diesen Prozentsatz in einer Ver-
ordnung.