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722.1 STRGLROULST CH-ZH

Art. 29 : Strassengesetz (StrG)

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Art. 29

1 Der Kanton leistet den Gemeinden einen Kostenanteil für

den Unterhalt der Gemeindestrassen. Massgebend sind die Kilometer

Gemeindestrassen, die vom motorisierten Individualverkehr befahren

werden können.37

2 Aus dem Strassenfonds wird jährlich ein Beitrag in den geogra-

fisch-topografischen Sonderlastenausgleich ausgerichtet. Die Höhe des

Beitrags richtet sich nach einem Prozentsatz der Einlagen in den Stras-

senfonds. Der Regierungsrat bestimmt diesen Prozentsatz in einer Ver-

ordnung.

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