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722.1 STRGLROULST CH-ZH

Art. 28b : Strassengesetz (StrG)

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Art. 28b

30 1 Für die Erstellung der Uferwege entlang der Zürcher Bau von

Seen und Flüsse gemäss dem kantonalen Richtplan und den regiona- Uferwegen

len Richtplänen stellt der Kantonsrat jährlich mindestens 6 Mio. Fran- a. Finanzierung

ken entsprechend dem Stand des zürcherischen Baukostenindexes am

1. April 2016 im Budget ein. Der Betrag verändert sich entsprechend

der seitherigen Entwicklung des Indexes. Mindestens zwei Drittel die-

ses Betrags sind für den Bau des Uferweges am Zürichsee einzusetzen.

Ein im Budget eingestellter Betrag, der nicht beansprucht wurde, ver-

fällt.

1.7. 22 - 117

7

722.1 Strassengesetz (StrG)

2 Die Standortgemeinden beteiligen sich an den Kosten von Weg-

abschnitten, die im oder angrenzend an das Siedlungsgebiet verlaufen,

sofern der Wegabschnitt

a. in unmittelbarer Nähe des Ufers verläuft oder die Erschliessung

öffentlicher Betriebe und Anlagen am Gewässer verbessert und

b. einen hohen Erholungswert aufweist.

3 Der Anteil der Gemeinden beträgt einen Fünftel der Kosten für

die Planung und den Bau des Wegabschnitts, einschliesslich der Land-

erwerbskosten. Der Beitrag der Gemeinde wird mit der Projektfestset-

zung festgelegt.

b. Bean-

spruchung von

privatem

Grundeigentum

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