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722.1 STRGLROULST CH-ZH

Art. 28a : Strassengesetz (StrG)

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Art. 28a

30 Bis zur Verwirklichung des Radwegnetzes auf der Grund- Bau von

lage der regionalen Richtpläne stellt der Kantonsrat für diesen Zweck Radwegen

jährlich mindestens 10 Mio. Franken entsprechend dem Stand des zür-

cherischen Baukostenindexes am 1. Dezember 1986 im Budget ein. Der

Betrag verändert sich entsprechend der seitherigen Entwicklung des

Indexes.

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