722.1
STRGLROULST
CH-ZH
Art. 28a : Strassengesetz (StrG)
Art. 28a
30 Bis zur Verwirklichung des Radwegnetzes auf der Grund- Bau von
lage der regionalen Richtpläne stellt der Kantonsrat für diesen Zweck Radwegen
jährlich mindestens 10 Mio. Franken entsprechend dem Stand des zür-
cherischen Baukostenindexes am 1. Dezember 1986 im Budget ein. Der
Betrag verändert sich entsprechend der seitherigen Entwicklung des
Indexes.