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722.1 STRGLROULST CH-ZH

Art. 28 : Strassengesetz (StrG)

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Art. 28

31 1 Die dem Staat anfallenden Kosten für den Bau und den Strassenfonds

Unterhalt der Staats- und Nationalstrassen sowie für die Staatsbeiträge

werden mit den Mitteln des Strassenfonds gedeckt.

2 Dem Strassenfonds werden der Reinertrag der kantonalen Ver-

kehrsabgaben, die für Strassenaufwendungen gebundenen kantonalen

Anteile an bundesrechtlichen Abgaben und allfällige weitere zweck-

gebundene Mittel zugewiesen.

3 Soweit die Mittel nicht ausreichen, kann der Kantonsrat mit dem

Voranschlag zusätzliche Einlagen aus dem allgemeinen Staatsgut bewil-

ligen.

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