722.1
STRGLROULST
CH-ZH
Art. 28 : Strassengesetz (StrG)
Art. 28
31 1 Die dem Staat anfallenden Kosten für den Bau und den Strassenfonds
Unterhalt der Staats- und Nationalstrassen sowie für die Staatsbeiträge
werden mit den Mitteln des Strassenfonds gedeckt.
2 Dem Strassenfonds werden der Reinertrag der kantonalen Ver-
kehrsabgaben, die für Strassenaufwendungen gebundenen kantonalen
Anteile an bundesrechtlichen Abgaben und allfällige weitere zweck-
gebundene Mittel zugewiesen.
3 Soweit die Mittel nicht ausreichen, kann der Kantonsrat mit dem
Voranschlag zusätzliche Einlagen aus dem allgemeinen Staatsgut bewil-
ligen.