722.1
STRGLROULST
CH-ZH
Art. 23 : Strassengesetz (StrG)
Art. 23
Bei der Ausführung der Strassenbauten sind die notwendi-
gen Massnahmen zur Sicherung des Baus, zur Vermeidung von Gefahren
für Personen und Sachen sowie zum Schutze der Anlieger vor unzumut-
baren Belästigungen zu treffen; notwendige Zufahrten und Zugänge zu
Grundstücken sind nach Möglichkeit benützbar zu halten. Auf den Be-
trieb öffentlicher Verkehrsmittel ist Rücksicht zu nehmen.