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722.1 STRGLROULST CH-ZH

Art. 23 : Strassengesetz (StrG)

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Art. 23

Bei der Ausführung der Strassenbauten sind die notwendi-

gen Massnahmen zur Sicherung des Baus, zur Vermeidung von Gefahren

für Personen und Sachen sowie zum Schutze der Anlieger vor unzumut-

baren Belästigungen zu treffen; notwendige Zufahrten und Zugänge zu

Grundstücken sind nach Möglichkeit benützbar zu halten. Auf den Be-

trieb öffentlicher Verkehrsmittel ist Rücksicht zu nehmen.

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