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722.1 STRGLROULST CH-ZH

Art. 16 : Strassengesetz (StrG)

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Art. 16

23 Die Projekte sind vor der Festsetzung während 30 Tagen

öffentlich aufzulegen und soweit darstellbar auszustecken; die Plan-

auflage ist öffentlich bekanntzumachen.

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