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722.1 STRGLROULST CH-ZH

Art. 13 : Strassengesetz (StrG)

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Art. 13

1 Die Projekte sind der Bevölkerung vor der Kreditbewilli- Mitwirkung der

gung in einer Orientierungsversammlung oder durch öffentliche Auf- Bevölkerung

lage zur Stellungnahme zu unterbreiten; bei Projekten von untergeord-

neter Bedeutung kann darauf verzichtet werden.

2 Zu nicht berücksichtigten Einwendungen ist gesamthaft Stellung

zu beziehen. Die Stellungnahme erfolgt vor der Kreditbewilligung

a. mündlich in der ersten oder nötigenfalls in einer weitern Orientie-

rungsversammlung oder

b. schriftlich im Antrag zur Kreditbewilligung, im Kreditbeschluss oder

durch besondern Bericht.

1.7. 22-117

3

722.1

Strassengesetz (StrG)

Projektierungs-

grundsätze

3 Wird das Projekt aufgelegt, sind Einwendungen innert 30 Tagen

nach der Bekanntmachung einzureichen; in schriftliche Stellungnahmen

kann während 60 Tagen nach dem Kreditbeschluss auf der Gemeinde-

verwaltung Einsicht genommen werden. Im Übrigen gelten für das Ver-

fahren sinngemäss die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes

über die Festsetzung von Richtplänen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2019.00601 · zh (§ 13 Abs. 1 StrG)
Public Participation in Road Project Planning
This provision mandates public participation in road projects unless they are of minor importance, and its violation formed the basis for the court's decision.