Art. 13 : Strassengesetz (StrG)
Art. 13
1 Die Projekte sind der Bevölkerung vor der Kreditbewilli- Mitwirkung der
gung in einer Orientierungsversammlung oder durch öffentliche Auf- Bevölkerung
lage zur Stellungnahme zu unterbreiten; bei Projekten von untergeord-
neter Bedeutung kann darauf verzichtet werden.
2 Zu nicht berücksichtigten Einwendungen ist gesamthaft Stellung
zu beziehen. Die Stellungnahme erfolgt vor der Kreditbewilligung
a. mündlich in der ersten oder nötigenfalls in einer weitern Orientie-
rungsversammlung oder
b. schriftlich im Antrag zur Kreditbewilligung, im Kreditbeschluss oder
durch besondern Bericht.
1.7. 22-117
3
722.1
Strassengesetz (StrG)
Projektierungs-
grundsätze
3 Wird das Projekt aufgelegt, sind Einwendungen innert 30 Tagen
nach der Bekanntmachung einzureichen; in schriftliche Stellungnahmen
kann während 60 Tagen nach dem Kreditbeschluss auf der Gemeinde-
verwaltung Einsicht genommen werden. Im Übrigen gelten für das Ver-
fahren sinngemäss die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes
über die Festsetzung von Richtplänen.