Strassengesetz (StrG) (STRG)
Inhaltsübersicht (70)
Gesetzestext (70 Artikel)
Dieses Gesetz findet Anwendung auf Strassen, die im Eigen- Grundsatz
tum des Staates oder der politischen Gemeinden stehen und dem Ge-
meingebrauch gewidmet sind. Als Strassen gelten auch Plätze und Wege,
insbesondere Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderwege.
Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über die Nationalstras- Vorbehalt
sen, über die Flur- und Genossenschaftswege sowie über das Quartier-
planverfahren.
2. Strassen und Nebenanlagen
Zur Strasse gehören ausser den Flächen für den fliessenden Strassen
und ruhenden öffentlichen und privaten Verkehr alle dem bestimmungs-
gemässen Gebrauch, der technischen Sicherung und dem Schutz der
Umgebung dienenden Bauten und Einrichtungen, insbesondere
a.
b.
c.
d.
e.
Mittel- und Trennstreifen, Verkehrsinseln,
Kunstbauten, Futter- und Stützmauern und dergleichen,
Fussgängerüber- und -unterführungen,
strassenseitige Anlagen zum Schutze der Umgebung gegen unzu-
mutbare Verkehrseinwirkungen,
Entwässerungsanlagen, soweit sie nicht Bestandteil des öffent-
lichen Kanalnetzes sind,
Anlagen und Einrichtungen zur Verkehrsregelung sowie Verkehrs-
zeichen,
f.
g.
h.
Bepflanzungen,
Beleuchtungsanlagen,
i.35 Ausstattungselemente für Begegnungszonen,
k.
1.
Wildschutzanlagen,
Böschungen, deren Bewirtschaftung und Unterhalt dem Anstös-
ser nicht zugemutet werden kann.
1.7. 22-117
1
722.1
Nebenanlagen
Strassengesetz (StrG)
1 Nebenanlagen zu Strassen sind Anlagen, die gemäss Pla-
nungs- und Baugesetz durch Baulinien für Betriebsanlagen zu Ver-
kehrsbauten gesichert werden können.
2 Vorbehalten bleibt das Gesetz über den öffentlichen Personen-
verkehr9.18
Staats- und
Gemeinde-
strassen
3. Einteilung der Strassen
1 Staatsstrassen sind die gemäss Planungs- und Baugesetz in
den kantonalen und regionalen Verkehrsplänen festgelegten Strassen.
2 Alle übrigen Strassen sind Gemeindestrassen.
Träger
Umfang
II. Strassenbau
1. Baupflicht
1 Die Staatsstrassen sind vom Staat und die Gemeindestras-
sen von den politischen Gemeinden zu erstellen oder auszubauen.
2 Vorbehalten bleiben Baupflichten gemäss Planungs- und Bau-
gesetz.
1 Die Baupflicht umfasst alle Teile der Strasse und die zuge-
hörigen Nebenanlagen.
2 Sie erstreckt sich überdies auf
a. Anpassungen und Verlegungen bestehender anderer Strassen und
Wege jeder Art, soweit sie notwendige Verbindungen und deren bis-
herige Funktionstüchtigkeit erhalten,
b. Anpassungen an anstossenden Grundstücken, soweit die Pflicht dazu
nicht aufgrund eines besondern Rechtsverhältnisses den Grund-
eigentümer trifft. Die Ausführung kann auch in diesen Fällen auf
Kosten des Pflichtigen durch den Bauträger erfolgen.
Staatsstrassen
1. Bau-
programm
2. Baubeschlüsse
13 1 Der Regierungsrat erstattet dem Kantonsrat jährlich gleich-
zeitig mit dem Voranschlag Bericht über das Bauprogramm für Staats-
strassen der nächsten drei Jahre.
2 Er berücksichtigt beim Bauprogramm die kantonalen und regiona-
len Verkehrspläne und die kommunalen Erschliessungspläne gemäss
Planungs- und Baugesetz.
2
Strassengesetz (StrG)
722.1
Verpflichtungskredite werden gemäss den Bestimmungen der 2. Kredite
Kantonsverfassung und des Finanzhaushaltsgesetzes bewilligt.
1 Über den Bau von Gemeindestrassen beschliessen die nach Gemeinde-
der Gemeindeordnung zuständigen Organe. Sie beachten dabei den Er- strassen
schliessungsplan gemäss Planungs- und Baugesetz.
2 Soweit offensichtlich Interessen einer Nachbargemeinde berührt
werden, ist deren Gemeindevorstand33 vorher anzuhören.
1 Auf Begehren einer Gemeinde kann die Baudirektion eine Baupflicht
andere Gemeinde nach ihrer Anhörung zum Bau einer Strasse ver- von Nachbar-
pflichten, wenn dies für die ansprechende Gemeinde unerlässlich und gemeinden
für die angesprochene Gemeinde zumutbar ist.
2 Mit dem Entscheid über eine solche Baupflicht ist die Kosten-
aufteilung für die beteiligten Gemeinden festzulegen; dabei ist insbe-
sondere zu berücksichtigen, ob und inwieweit für die angesprochene
Gemeinde hinsichtlich der allgemeinen Verkehrsverhältnisse oder der
Groberschliessung von Baugebieten ein Nutzen erwächst.
3. Projektierung
1 Die Baudirektion ist verantwortlich für die Projektierung Projekt-
der Staatsstrassen; sie gibt staatlichen Amtsstellen, den regionalen Pla- bearbeitung
nungsvereinigungen und den Gemeindevorständen33 der Gemeinden,
die vom Projekt in ihren Interessen berührt werden, in geeigneten Be-
arbeitungsstadien Gelegenheit zur Äusserung von Begehren.
2 Gemeindestrassen werden von dem nach der Gemeindeordnung
zuständigen Organ projektiert; dieses hört die Baudirektion und die
Gemeindevorstände33 von Nachbargemeinden rechtzeitig an, wenn deren
Interessen berührt werden.
1 Die Projekte sind der Bevölkerung vor der Kreditbewilli- Mitwirkung der
gung in einer Orientierungsversammlung oder durch öffentliche Auf- Bevölkerung
lage zur Stellungnahme zu unterbreiten; bei Projekten von untergeord-
neter Bedeutung kann darauf verzichtet werden.
2 Zu nicht berücksichtigten Einwendungen ist gesamthaft Stellung
zu beziehen. Die Stellungnahme erfolgt vor der Kreditbewilligung
a. mündlich in der ersten oder nötigenfalls in einer weitern Orientie-
rungsversammlung oder
b. schriftlich im Antrag zur Kreditbewilligung, im Kreditbeschluss oder
durch besondern Bericht.
1.7. 22-117
3
722.1
Strassengesetz (StrG)
Projektierungs-
grundsätze
3 Wird das Projekt aufgelegt, sind Einwendungen innert 30 Tagen
nach der Bekanntmachung einzureichen; in schriftliche Stellungnahmen
kann während 60 Tagen nach dem Kreditbeschluss auf der Gemeinde-
verwaltung Einsicht genommen werden. Im Übrigen gelten für das Ver-
fahren sinngemäss die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes
über die Festsetzung von Richtplänen.
35 1 Die Strassen sind entsprechend ihrer Bedeutung und
Zweckbestimmung und unter Beachtung der Bau- und Verkehrstechnik,
der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit zu projektieren. Dabei gehen
verkehrslenkende Massnahmen dem Bau neuer Verkehrsflächen vor.
2 Sie sind mit sparsamer Landbeanspruchung und unter Beachtung
des Umweltschutzes möglichst gut in die bauliche Umgebung und die
Landschaft einzuordnen. Gemeinden können im geschlossenen Sied-
lungsgebiet auf Gemeindestrassen Begegnungszonen fördern.
3 Die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs sind prioritär, diejeni-
gen der Personen, die zu Fuss gehen oder Rad fahren, angemessen zu
berücksichtigen.
4 Die Strasseninfrastruktur ist so zu gestalten, dass sie für Menschen
mit Behinderung zugänglich und benutzbar ist.
Projekt-
festsetzung
1. Zuständigkeit
23 1 Projekte für Staatsstrassen werden durch den Regierungs-
rat festgesetzt. Die Baudirektion ist zur Festsetzung zuständig, wenn die
Kreditbewilligung in ihrer Kompetenz liegt. Mit der Projektfestsetzung
ist das Enteignungsrecht erteilt.
2 Projekte für Gemeindestrassen werden vom Gemeindevorstand33
festgesetzt. Der Festsetzungsbeschluss bedarf der Genehmigung des Be-
zirksrates, wenn die Erteilung des Enteignungsrechtes erforderlich ist.
3 Einmündungen von Gemeindestrassen in Staatsstrassen bedürfen
der Genehmigung durch die Baudirektion. Die Genehmigung ist zu er-
teilen, wenn keine öffentlichen Interessen verletzt werden. Gegen die
Verweigerung der Genehmigung oder gegen Nebenbestimmungen kann
die Gemeinde Rekurs erheben.24
2. Planauflage
3. Einsprache-
verfahren
23 Die Projekte sind vor der Festsetzung während 30 Tagen
öffentlich aufzulegen und soweit darstellbar auszustecken; die Plan-
auflage ist öffentlich bekanntzumachen.
23 1 Gegen das Projekt kann innerhalb der Auflagefrist Ein-
sprache erhoben werden. Die Legitimation bestimmt sich nach der Re-
kurs- und Beschwerdelegitimation gemäss dem Verwaltungsrechtspflege-
gesetz. In ihren schutzwürdigen Interessen berührte Gemeinden haben
ein selbstständiges Einspracherecht.
4
Strassengesetz (StrG)
722.1
2 Mit der Einsprache können alle Mängel des Projekts geltend ge-
macht werden. Mit der Bekanntmachung der Auflage kann unter per-
sönlicher Anzeige angeordnet werden, dass Einsprachen gegen die Ent-
eignung sowie Entschädigungsbegehren, Bestreitungen von Beitragsfor-
derungen und Begehren um Durchführung von Anpassungsarbeiten
innert der Auflagefrist eingereicht werden müssen; die zusätzlich nöti-
gen Projektunterlagen sind mit aufzulegen.
3 Im Enteignungsverfahren sind Einsprachen ausgeschlossen
a. gegen das Projekt,
b. gegen die Enteignung, sofern sie innert der Auflagefrist hätten er-
hoben werden müssen.
4 Über Einsprachen wird mit der Festsetzung entschieden. Wer es
unterlassen hat, Einsprache zu erheben, kann den Entscheid nicht an-
fechten.29
5 Bei Projekten von untergeordneter Bedeutung kann auf das Ein-
spracheverfahren verzichtet werden. In diesen Fällen sind Begehren um
Projektänderung im Enteignungsverfahren zulässig.
6 Der Regierungsrat kann die Einzelheiten des Verfahrens durch
Verordnung regeln.
4. Landerwerb
Das für den Strassenbau benötigte Land und sonstige Rechte Arten
werden freihändig, im Landumlegungsverfahren oder durch Enteignung
erworben.
Die Betroffenen haben schadenmindernde Massnahmen an Schaden-
ihren Grundstücken, wie den Einbau von Schallschutzfenstern, zu dul- mindernde
den, soweit es ihnen nach den Umständen zugemutet und dadurch eine
Schadenersatzpflicht vermieden oder erheblich vermindert werden kann.
Massnahmen
1 Die Landumlegung erfolgt in der Form des Quartierplans Verfahren
gemäss Planungs- und Baugesetz oder der Güterzusammenlegung ge-
mäss Landwirtschaftsgesetz11.
2 Die Güterzusammenlegung kann nötigenfalls wie das Quartier-
planverfahren mit einem auf diese Zielsetzung beschränkten Beizugs-
gebiet durchgeführt werden.
3 Die Landumlegung wird von dem gemäss Planungs- und Baugesetz
oder Landwirtschaftsgesetz zuständigen Organ auf Antrag des Bauträ-
gers angeordnet; im Übrigen gelten die entsprechenden Gesetze.
1. Land-
umlegung
1.7. 22 - 117
5
722.1 Strassengesetz (StrG)
2. Enteignung
23 Die Enteignung erfolgt nach der kantonalen Enteignungs-
gesetzgebung10; sofern dieses Gesetz keine abweichenden Bestimmun-
gen enthält.
22
Besondere
Vorkehren
Bahntransport
von Aushub
und Gesteins-
körnung
5. Bauausführung
Bei der Ausführung der Strassenbauten sind die notwendi-
gen Massnahmen zur Sicherung des Baus, zur Vermeidung von Gefahren
für Personen und Sachen sowie zum Schutze der Anlieger vor unzumut-
baren Belästigungen zu treffen; notwendige Zufahrten und Zugänge zu
Grundstücken sind nach Möglichkeit benützbar zu halten. Auf den Be-
trieb öffentlicher Verkehrsmittel ist Rücksicht zu nehmen.
25, 36 Für den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung
gilt § 232 a Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes sinngemäss.
Grundsätze
Unterhalts-
pflicht
Pflichten Dritter
III. Unterhalt und Betrieb
1 Die Strassen sind nach technischen und wirtschaftlichen Ge-
sichtspunkten so zu unterhalten und zu betreiben, dass sie ihrem Zweck
entsprechend, sicher und für die Umgebung möglichst schonend benützt
werden können.
2 Der Strassenunterhalt umfasst insbesondere die Instandhaltung,
die Ausbesserung von Schäden, die Staubbekämpfung, die Reinigung,
den Winterdienst und die Öffnung nach ausserordentlichen Naturereig-
nissen.
1 Unterhaltspflichtig ist das baupflichtige Gemeinwesen.
2 Die Gemeinden können den Unterhalt ihrer Strassen ganz oder teil-
weise dem Staat übertragen, welcher dafür seine Selbstkosten in Rech-
nung stellt; die Übertragung muss jeweils für mindestens fünf Kalen-
derjahre erfolgen, sofern die Baudirektion nicht einer frühern Änderung
zustimmt.
3 Die Rechnungstellung erfolgt jährlich durch die Baudirektion.
1 Wer Strassen regelmässig durch die Art der Grundstück-
nutzung oder sonstwie übermässig verschmutzt, ist für die Reinigung
verantwortlich. Kommt er dieser Pflicht trotz schriftlicher Aufforderung
nicht innert nützlicher Frist nach, wird die Reinigung auf seine Kosten
durch das den Unterhalt besorgende Gemeinwesen durchgeführt.
6
Strassengesetz (StrG)
722.1
2 Für Beschädigungen an Strassen haftet der Störer. Er darf Schäden
nur im Einverständnis mit dem Strasseneigentümer selber beheben.
Dieser ist berechtigt, die erforderlichen Massnahmen von sich aus auf
Kosten des Störers vorzunehmen.
3 Der Strasseneigentümer trifft die nötigen Beweissicherungen,
soweit möglich unter Beizug des Störers.
4 Über die Kostentragung wird in streitigen Fällen im Verfahren ge-
mäss der kantonalen Enteignungsgesetzgebung10 entschieden.
IV. Finanzierung
1. Staatliche Kostendeckung
31 1 Die dem Staat anfallenden Kosten für den Bau und den Strassenfonds
Unterhalt der Staats- und Nationalstrassen sowie für die Staatsbeiträge
werden mit den Mitteln des Strassenfonds gedeckt.
2 Dem Strassenfonds werden der Reinertrag der kantonalen Ver-
kehrsabgaben, die für Strassenaufwendungen gebundenen kantonalen
Anteile an bundesrechtlichen Abgaben und allfällige weitere zweck-
gebundene Mittel zugewiesen.
3 Soweit die Mittel nicht ausreichen, kann der Kantonsrat mit dem
Voranschlag zusätzliche Einlagen aus dem allgemeinen Staatsgut bewil-
ligen.
30 Bis zur Verwirklichung des Radwegnetzes auf der Grund- Bau von
lage der regionalen Richtpläne stellt der Kantonsrat für diesen Zweck Radwegen
jährlich mindestens 10 Mio. Franken entsprechend dem Stand des zür-
cherischen Baukostenindexes am 1. Dezember 1986 im Budget ein. Der
Betrag verändert sich entsprechend der seitherigen Entwicklung des
Indexes.
30 1 Für die Erstellung der Uferwege entlang der Zürcher Bau von
Seen und Flüsse gemäss dem kantonalen Richtplan und den regiona- Uferwegen
len Richtplänen stellt der Kantonsrat jährlich mindestens 6 Mio. Fran- a. Finanzierung
ken entsprechend dem Stand des zürcherischen Baukostenindexes am
1. April 2016 im Budget ein. Der Betrag verändert sich entsprechend
der seitherigen Entwicklung des Indexes. Mindestens zwei Drittel die-
ses Betrags sind für den Bau des Uferweges am Zürichsee einzusetzen.
Ein im Budget eingestellter Betrag, der nicht beansprucht wurde, ver-
fällt.
1.7. 22 - 117
7
722.1 Strassengesetz (StrG)
2 Die Standortgemeinden beteiligen sich an den Kosten von Weg-
abschnitten, die im oder angrenzend an das Siedlungsgebiet verlaufen,
sofern der Wegabschnitt
a. in unmittelbarer Nähe des Ufers verläuft oder die Erschliessung
öffentlicher Betriebe und Anlagen am Gewässer verbessert und
b. einen hohen Erholungswert aufweist.
3 Der Anteil der Gemeinden beträgt einen Fünftel der Kosten für
die Planung und den Bau des Wegabschnitts, einschliesslich der Land-
erwerbskosten. Der Beitrag der Gemeinde wird mit der Projektfestset-
zung festgelegt.
b. Bean-
spruchung von
privatem
Grundeigentum
32, 34 1 Gegen den Willen der Eigentümerinnen und Eigen-
tümer dürfen private Grundstücke für die Erstellung von Uferwegen
grundsätzlich nicht beansprucht werden.
2 Die Beanspruchung ist ausnahmsweise zulässig, wenn eine andere
Führung des Uferweges nicht oder nur mit unverhältnismässigem Auf-
wand möglich ist.
2. Staatsbeiträge an Gemeinden
Unterhalt von
Gemeinde-
strassen
Aussergewöhn-
liche Aufwen-
dungen
Finanzierung
1 Der Kanton leistet den Gemeinden einen Kostenanteil für
den Unterhalt der Gemeindestrassen. Massgebend sind die Kilometer
Gemeindestrassen, die vom motorisierten Individualverkehr befahren
werden können.37
2 Aus dem Strassenfonds wird jährlich ein Beitrag in den geogra-
fisch-topografischen Sonderlastenausgleich ausgerichtet. Die Höhe des
Beitrags richtet sich nach einem Prozentsatz der Einlagen in den Stras-
senfonds. Der Regierungsrat bestimmt diesen Prozentsatz in einer Ver-
ordnung.
26 Der Kanton kann Gemeinden, denen wegen besonderer
Vorkommnisse, wie Elementarschäden, aussergewöhnliche Aufwendun-
gen erwachsen, Beiträge bis zur Hälfte der Wiederherstellungskosten
gewähren.
27,37 Für die Kostenanteile und Beiträge gemäss §§ 29f. wird
mindestens 20% der jährlichen Einlage in den Strassenfonds verwen-
det.
27
8
Strassengesetz (StrG)
3. Leistungen Dritter
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Berücksichtigt ein Strassenprojekt aufgrund eines schrift- Leistungspflicht
lich gestellten Begehrens eines andern Bauträgers oder eines Dritten
künftige Bedürfnisse derselben und entstehen dadurch Mehrkosten,
sind diese vom Gesuchsteller zu übernehmen.
V. Verschiedene Bestimmungen
Projektierung, Bau und Unterhalt werden, soweit die fach- Aufträge
gerechte Betreuung und Überwachung dieser Aufgaben durch das Ge- an Private
meinwesen sowie das Interesse an einem dauernden und verkehrssiche-
ren Betrieb der Strassen es zulassen, nach Möglichkeit Privaten über-
tragen.
1 Rad-, Fuss-, Reit- und Wanderwege können auch unter Wege
Inanspruchnahme von Anlagen bereitgestellt werden, die nicht dem
Träger der Baupflicht gehören; dies gilt auch für die Verwendung von
Flur- und Genossenschaftswegen.
2 Für den Rechtserwerb und für allfällige besondere Bau- und Un-
terhaltspflichten aus der erweiterten Nutzung gelten sinngemäss die
Bestimmungen für den jeweiligen Bauträger.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen mit dem Weg-
eigentümer durch verwaltungsrechtlichen Vertrag.
Über seine gesamten Aufwendungen für Bau und Unterhalt Kostenstatistik
von Strassen führt der Staat eine Statistik.
1 Der Eigentümer einer öffentlichen Strasse hat die Verle- Verkehrs- und
gung von öffentlichen Verkehrs- und Versorgungsanlagen eines andern Versorgungs-
Gemeinwesens oder entsprechender Anlagen einer Unternehmung, die anlagen
öffentliche Aufgaben erfüllt, auf schriftliches Gesuch hin zu dulden,
sofern die Zweckbestimmung und die technische Anlage der Strasse
dies gestatten.
2 Dem Strasseneigentümer sind alle aus solchen Anlagen entstehen-
den Kosten zu ersetzen und die Strasse ist nach erfolgter Beanspruchung
einwandfrei instandzustellen; eine weitere Entschädigung ist nicht ge-
schuldet.
3 Derartige Anlagen sind auf Kosten ihres Trägers zu verlegen oder
anzupassen, wenn dies ein Strassenprojekt erfordert.
1.7. 22-117
9
722.1
Aufhebung
öffentlicher
Strassen
Strassen-
polizeiliche
Vorschriften
Aufsicht
Rechtsschutz
a. Rekursinstanz
b. Behörden-
beschwerde
Straf-
bestimmung
Strassengesetz (StrG)
1 Soll eine öffentliche Strasse aufgehoben werden, fasst der
Strasseneigentümer darüber einen förmlichen Beschluss, der im kanto-
nalen Amtsblatt und in der betreffenden Gemeinde öffentlich bekannt-
gemacht wird.
2 Wenn die aufzuhebende Strasse einzige Zufahrt zu Grundstücken
bildet, die nach ihrer Zweckbestimmung darauf angewiesen sind, trifft
der Strasseneigentümer im Aufhebungsbeschluss die Massnahmen, die
zur Erhaltung einer Verbindung dieser Grundstücke mit dem öffent-
lichen Strassennetz unerlässlich sind; es steht ihm zu diesem Zweck das
Enteignungsrecht zu.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Planungs- und Bau-
gesetzes.
1 Staat und Gemeinden stellen, soweit ein Bedürfnis besteht
und das Planungs- und Baugesetz keine abschliessende Ordnung trifft,
Polizeivorschriften über das Strassengebiet selbst, seine Benützung sowie
über das an die öffentlichen und privaten Strassen im Gemeingebrauch
grenzende Gebiet auf.
2 Vorbehalten bleiben die verkehrspolizeilichen Vorschriften.
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt dem
Regierungsrat die Oberaufsicht über das gesamte Strassenwesen, der
Baudirektion die unmittelbare Aufsicht über die Staatsstrassen und die
zweitinstanzliche Aufsicht über das Strassenwesen der Gemeinden.
2 Die Statthalter üben die erstinstanzliche Aufsicht über das Stras-
senwesen der Gemeinden aus.
25, 28 1 Anordnungen, die in Anwendung dieses Gesetzes erge-
hen, können unter Vorbehalt von § 45 Abs. 2 mit Rekurs beim Bau-
rekursgericht angefochten werden.
2 Ausgenommen sind Akte des Regierungsrates.
28 Gegen Rekursentscheide, welche die Anordnung einer
kantonalen Instanz ganz oder teilweise aufheben, kann die zuständige
Direktion zur Wahrung öffentlicher Interessen Beschwerde erheben.
24 Die Widerhandlung gegen § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes wird
mit Busse bestraft.
10
Strassengesetz (StrG)
VI. Übertragung von Zuständigkeiten an die Gemeinden
1. Städte Zürich und Winterthur
722.1
1 Die Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf dem Ge- Bau- und Unter-
biet der Städte Zürich und Winterthur werden von diesen erstellt, aus- haltspflicht
gebaut und unterhalten.
2 Überkommunale Bedeutung haben die Strassen des kantonalen
und regionalen Verkehrsplans.
21 Die Stadträte erstatten dem Regierungsrat jährlich bis Ende Bauprogramme
Oktober des Vorjahres Bericht über das Bauprogramm der nächsten
drei Jahre für die Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf ihrem
Gebiet.
23 1 Die Stadträte arbeiten die Projekte aus. Sie geben der Bau- Projektierung
direktion sowie den interessierten regionalen Planungsverbänden und und Projekt-
Nachbargemeinden in geeigneten Bearbeitungsstadien Gelegenheit zur genehmigung
Äusserung von Begehren.
2 Die Projekte werden durch die Stadträte festgesetzt. Für das Ver-
fahren gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Projektfestset-
zung. Der Entscheid kann beim Regierungsrat angefochten werden.
3 Die bereinigten Projekte bedürfen der Genehmigung durch den
Regierungsrat. Mit dem Genehmigungsgesuch ist darzulegen, ob und
in welcher Weise den Begehren gemäss Abs. 1 Rechnung getragen wer-
den konnte. Mit der Genehmigung ist das Enteignungsrecht erteilt.
21 1 Für die Erstellung, den Ausbau und die Erneuerung der Finanzierung
Strassen mit überkommunaler Bedeutung auf dem Gebiet der Städte 1. Bau
Zürich und Winterthur leistet der Staat jährlich einen pauschalen Be-
trag.
2 Der Betrag entspricht dem Produkt der Länge ihres Strassennet-
zes mit überkommunaler Bedeutung und der um einen Faktor erhöh-
ten Investitionsausgaben des Staates im letzten abgeschlossenen Rech-
nungsjahr je Kilometer seines Strassennetzes.
3 Die Faktoren werden alle drei Jahre durch den Regierungsrat fest-
gesetzt. Dabei sind namentlich die ausgewiesenen Bedürfnisse der Städte
im Verhältnis zu denjenigen des Kantons und zu den gesamthaft zur Ver-
fügung stehenden Mitteln zu berücksichtigen.
4 Der Anspruch auf die Baupauschale entfällt, wenn im letzten abge-
schlossenen Rechnungsjahr die Reservestellung einer Stadt das Drei-
fache des ihr zustehenden Betrags erreicht hat.
1.7. 22-117
11
722.1 Strassengesetz (StrG)
2. Unterhalt
5 Nationalstrassen fallen bei der Berechnung ausser Betracht. Auto-
bahnähnliche Strassen werden doppelt, Einbahnstrassensysteme in bei-
den Richtungen angerechnet.
21 1 Für den Unterhalt der Strassen mit überkommunaler Be-
deutung auf dem Gebiet der beiden Städte leistet der Staat jährlich einen
pauschalen Betrag.
2 Der Betrag entspricht dem Produkt der Länge ihres Strassennet-
zes mit überkommunaler Bedeutung und der um einen Faktor erhöh-
ten Unterhaltsaufwendungen des Staates im letzten abgeschlossenen
Rechnungsjahr je Kilometer seines Strassennetzes.
3 Die Faktoren werden alle drei Jahre durch den Regierungsrat fest-
gesetzt, der dabei die durch städtische Verhältnisse bedingten Mehr-
kosten angemessen berücksichtigt.
4 Nationalstrassen fallen bei der Berechnung der Beträge ausser
Betracht. Autobahnähnlich ausgebaute Strassen werden doppelt, Ein-
bahnstrassensysteme in beiden Richtungen angerechnet.
21 1 Über die Verwendung der mit den Pauschalbeträgen zur
Verfügung gestellten Mittel und den Stand der Reservestellungen bzw.
Fehldeckungen erstatten die Stadträte dem Regierungsrat jährlich bis
Ende März für das in diesem Zeitpunkt abgeschlossene Rechnungs-
jahr Bericht.
2 Fehldeckungen sind durch die Städte mittelfristig auszugleichen.
20
3. Bericht-
erstattung
Staatlicher Bau
1. Umfang
1 Anstelle der Städte kann der Staat jederzeit Strassen des
kantonalen Verkehrsplans in diesen beiden Gemeinden erstellen oder
ausbauen, wenn er das Vorhaben aufgrund der zeitlichen Festlegungen
der Richtplanung oder aus verkehrstechnischen Gründen für notwen-
dig hält und die Standortgemeinde dessen Verwirklichung ablehnt.
2 Für Strassen des regionalen Verkehrsplans ist dieses Recht des
Staates nur gegeben, wenn durch das Vorhaben wesentliche Interessen
einer benachbarten Gemeinde wahrgenommen werden.
2. Zahlungs-
pflicht
1 Die staatlichen Nettobaukosten werden nach Abzug der
objektgebundenen Staatsbeiträge von den Städten amortisiert und ver-
zinst.
2 Die Verzinsung erfolgt zum Zinssatz der Zürcher Kantonalbank
für Gemeindedarlehen. Die Amortisationsquote entspricht 2 Prozent
des jeweiligen Restbuchwerts. Die Rechnungstellung erfolgt durch den
Regierungsrat.
12
Strassengesetz (StrG)
722.1
3 Die Zinsen und die Amortisationsquoten werden zusammen mit
dem Anteil der Stadt an den Verkehrsabgaben festgesetzt und verrech-
net.
1 Für die staatlichen Beschlüsse über solche Vorhaben gelten 3. Zuständig-
hinsichtlich Zuständigkeit und Verfahren die gleichen Bestimmungen keit; Verfahren
wie für Staatsstrassen.
2 Nach Abschluss der Bauarbeiten überträgt der Regierungsrat der
Stadt die neuerstellte oder erweiterte Anlage.
2. Andere Gemeinden
1 Der Regierungsrat kann den Gemeinden auf deren Gesuch Bau
die Projektierung, den Landerwerb, die Bauleitung und die Bauausfüh- 1. Grundsatz
rung für Staatsstrassen auf ihrem Gebiet allgemein oder im Einzelfall
übertragen.
2 Er hat Begehren im Einzelfall zu entsprechen, wenn die Wahrneh-
mung überkommunaler Interessen dennoch gesichert bleibt.
Die generellen und die Ausführungsprojekte bedürfen der Ge- 2. Projektierung
nehmigung durch den Regierungsrat; alle andern wichtigen Entscheide, und Ausführung
wie die Aufnahme von Projektierungsarbeiten, der vorsorgliche Kauf
von Grundstücken und die Einleitung von Landerwerbsverfahren, er-
fordern die vorgängige Zustimmung durch die Baudirektion oder, bei
der Vergebung von Lieferungen und Arbeiten, durch das nach den Aus-
gabenvollzugskompetenzen zuständige Organ.
1 Die Ausgabenbewilligung und die Finanzierung der Aufwen- 3. Ausgaben-
dungen, die nach diesem Gesetz dem Strassenbau zugerechnet werden, bewilligung und
erfolgen durch den Staat; die Deckung der übrigen Kosten obliegt den Finanzierung
Gemeinden.
2 Die Aufwendungen und die Kosten werden nach Anhörung der
Gemeinden durch die Baudirektion aufgeschlüsselt.
1 Der Regierungsrat kann den Unterhalt von Staatsstrassen Unterhalt
der Standortgemeinde auf deren Gesuch allgemein oder im Einzelfall
übertragen; er hat dem Begehren zu entsprechen, wenn sich die Ge-
meinde für mindestens fünf Kalenderjahre verpflichtet und den Unter-
halt fach- und zeitgerecht besorgt.
1.7. 22-117
13
722.1
Strassengesetz (StrG)
Sondergebrauch
2 Die Gemeinde wird zu einem Ansatz entschädigt, der den durch-
schnittlichen Aufwendungen des Staates für den Unterhalt der Staats-
strassen in vergleichbaren Verhältnissen entspricht. Aussergewöhnliche
Arbeiten werden zusätzlich vergütet, sofern sie mit vorgängiger Zustim-
mung der Baudirektion durchgeführt worden sind.
3 Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Baudirektion.
1 Der Regierungsrat kann für Staatsstrassen der Standort-
gemeinde auf deren Gesuch die Regelung der Inanspruchnahme zu
privaten Zwecken allgemein oder im Einzelfall übertragen.
2 Er hat Begehren auf Regelung des Sondergebrauchs zu entspre-
chen, wenn die Gemeinde den Unterhalt besorgt; die Einnahmen sind
dabei an die Ersatzforderung gegenüber dem Staat anzurechnen.
3 Ist eine Anrechnung an den Ersatz der Unterhaltskosten nicht
möglich, ist die staatliche Beteiligung an den Einnahmen aus dem Son-
dergebrauch bei der Übertragung zu ordnen.
4 Vorbehalten bleiben die inhaltlichen Bestimmungen des Planungs-
und Baugesetzes über die Inanspruchnahme des öffentlichen Grunds.
Verweisung
3. Vorbehalt
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes angeordnet wird,
gelten die sonstigen Bestimmungen dieses Gesetzes.
Eigentums-
übergang
1. Zeitpunkt
2. Abfindung
VII. Schlussbestimmungen
1 Das Eigentum an den bestehenden Strassen geht grundsätz-
lich mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das danach zuständige
Gemeinwesen über.
2 Sollen Strassen der kantonalen oder regionalen Verkehrspläne
durch eine Neuanlage ersetzt und einem nachgeordneten Verkehrsplan
zugewiesen werden, finden der Eigentumsübergang und die Neueintei-
lung mit der Inbetriebnahme der neuen Strasse statt. Bis zu diesem Zeit-
punkt gilt dieses Gesetz aufgrund der ursprünglichen Planfestlegung und
Strasseneinteilung.
1 Der Staat leistet den Gemeinden an den Unterhalt der an
sie übergehenden bisherigen Staatsstrassen eine pauschale Abfindung.
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Strassengesetz (StrG)
722.1
2 Die Pauschale bestimmt sich aufgrund der Aufwendungen, die den
Gemeinden für das zu übernehmende Strassennetz in den auf die Über-
nahme folgenden fünf Jahren voraussichtlich erwachsen.
3 Die Pauschale wird durch die Baudirektion festgesetzt.
4 Die Auszahlung erfolgt nach Massgabe des Staatsvoranschlagkre-
dits in höchstens fünf jährlichen Raten.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Finanzierung der Bewilligte
Staatsstrassen finden keine Anwendung auf Projekte, für die vor Inkraft- Kredite
treten ein Verpflichtungskredit durch das nach bisherigem Recht zu-
ständige Organ bewilligt worden ist.
Nachstehende Bestimmungen des Strassengesetzes vom Grundeigen-
20. August 1893 gelten mit folgenden Änderungen vorerst weiter
tümerbeiträge
a. (§ 17 a) Private, welche Grundeigentum zu öffentlichen Strassen,
Plätzen und Trottoiren abtreten müssen, haben Anspruch auf vollen
Ersatz aller Vermögensnachteile gemäss der kantonalen Enteig-
nungsgesetzgebung.
b. (§ 17 b) Die Grundeigentümer, deren Liegenschaften durch den Bau
oder die Verbesserung einer Strasse oder eines Platzes eine Wert-
vermehrung erfahren, leisten dem baupflichtigen Gemeinwesen Bei-
träge an die Kosten.
Bei Strassenverbreiterungen, die vorwiegend mit Rücksicht auf den
durchgehenden Verkehr erfolgen, sind Beiträge nur für Liegenschaf-
ten zu leisten, bei denen die veränderten Verkehrsverhältnisse die
Wertvermehrung bewirken.
c. (§ 17 c) Der Beitrag des einzelnen Grundeigentümers soll sich auf
die Hälfte der Wertvermehrung seiner Liegenschaft belaufen, doch
darf die Summe aller Beiträge drei Viertel der vollen Kosten mit
Einschluss des Landerwerbs nach Abzug allfälliger Bundes- und
Staatsbeiträge nicht übersteigen.
d. (§ 17 d) Die Eigentümer der an Strassen und Plätze anstossenden
Liegenschaften, die in bebauten oder in baulicher Entwicklung be-
findlichen Gebieten liegen, haben an die Kosten der erstmaligen
Erstellung von Trottoiren angemessene Beiträge zu leisten.
Die Summe der Anstösserbeiträge darf die Hälfte der vollen Kos-
ten mit Einschluss des Landerwerbs, jedoch nach Abzug allfälliger
Bundes- und Staatsbeiträge, nicht übersteigen.
1.7. 22-117
15
722.1
Strassengesetz (StrG)
Wo nur ein Trottoir erstellt wird, dürfen die Eigentümer der gegen-
überliegenden Grundstücke höchstens mit einem Drittel der Summe
der Anstösserbeiträge belastet werden. Wird später auch das gegen-
überliegende Trottoir erstellt, sind die Beiträge entsprechend der
Aufteilung beim Bau des ersten Trottoirs auf die beidseitigen An-
stösser zu verlegen.
Bei Trottoirbauten, die vorwiegend mit Rücksicht auf den durch-
gehenden Verkehr erfolgen, sind Beiträge nur für Liegenschaften
zu leisten, bei denen die veränderten Verkehrsverhältnisse die Wert-
vermehrung bewirken.
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Beiträge für Trot-
toire, welche der Staat anlegt12 oder an welche er den Gemeinden
Beiträge leistet. Im Übrigen regeln die Gemeinden die Beiträge
durch Verordnungen, die der Genehmigung durch den Regierungs-
rat bedürfen.
e. (§ 17 e) Die Strassen- und Trottoirbeiträge sind in dem für den Be-
zug von Mehrwertbeiträgen gemäss der kantonalen Enteignungs-
gesetzgebung 10 vorgeschriebenen Verfahren zu erheben.
Hat der Grundeigentümer für den Strassen- und Trottoirbau Rechte
abzutreten, wird die vom baupflichtigen Gemeinwesen zu leistende
Abtretungsentschädigung mit dem Mehrwertbeitrag verrechnet.
Schuldner des Beitrags bleibt, wer im Zeitpunkt der Vollendung der
Anlage Eigentümer des Grundstücks ist, für welches die Beitrags-
pflicht besteht.
f. (§ 17 f) Die Beiträge sind, soweit sie nicht verrechnet werden, in der
Regel innert sechs Monaten seit der rechtskräftigen Feststellung von
Bestand und Umfang der Beitragspflicht und der allfälligen Abtre-
tungsentschädigung für das betreffende Grundstück, frühestens je-
doch sechs Monate nach der Bauvollendung, zu bezahlen.
Die Zahlungsfrist kann ausnahmsweise, wenn die Verhältnisse des
Beitragspflichtigen es rechtfertigen, bis auf fünf Jahre erstreckt wer-
den. Die Beitragssumme ist in diesem Fall vom Zeitpunkt des Ab-
laufs der ordentlichen Zahlungsfrist an zum Zinsfuss der Zürcher
Kantonalbank für erste Hypotheken zu verzinsen. Fallen die Gründe
für die Erstreckung der Zahlungsfrist dahin, wird die Stundung wider-
rufen.
16
Strassengesetz (StrG)
722.1
g. (§ 17 g) Bedarf es besonderer Massnahmen, um aus der durch den
Bau oder die Verbesserung einer Strasse oder eines Platzes für ein
Grundstück entstandenen Wertvermehrung Nutzen zu ziehen, ist auf
begründetes Gesuch des Grundeigentümers hin von der Geltend-
machung der Beitragsforderung vorläufig abzusehen. Bleibt die Wert-
vermehrung während 15 Jahren ungenützt, erlischt die Zahlungs-
pflicht.
Wird ein Grundstück vor Ablauf von 15 Jahren wirtschaftlich ver-
mehrt ausgenützt, wird der Beitrag im Zeitpunkt der vermehrten
Ausnützung, im Falle der Überbauung der Liegenschaft mit der
Eindeckung des Gebäudes, zur Zahlung fällig.
Wird die Liegenschaft parzelliert, verfällt der Beitrag anteilmässig
für die überbauten oder zur Überbauung veräusserten Parzellen.
Bei Handänderungen ohne Realisierung der Wertvermehrung geht
die Zahlungspflicht auf den Erwerber über.
h. (§ 17h) Über Gesuche um Erstreckung der Zahlungsfrist, deren
Widerruf sowie um vorläufigen Verzicht auf die Geltendmachung
der Beitragsforderung und deren nachträgliche Geltendmachung
entscheidet die Baudirektion oder bei Bauten der Gemeinden die
zuständige Gemeindebehörde.
i. (§ 17 i) Für die nicht verrechneten Beitragsforderungen besteht am
betreffenden Grundstück zugunsten der beitragsberechtigten Ge-
meinwesen ein gesetzliches Pfandrecht gemäss § 194 lit. f des Ein-
führungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch5.
k. (§ 17k) Das Gemeinwesen kann innert 60 Tagen, nachdem der
letzte Entscheid über die Abtretungsentschädigung und die Bei-
träge in Rechtskraft erwachsen ist, auf die Ausführung des Unter-
nehmens oder auf die Abtretung im einzelnen Fall verzichten, sofern
nicht die sofortige Abtretung von Rechten gemäss der kantonalen
Enteignungsgesetzgebung10 erfolgt ist.
Das Gemeinwesen hat dem Grundeigentümer den aus einem Ver-
zicht entstehenden Schaden zu ersetzen. Der Ersatzanspruch ist bei
der Schätzungskommission oder, wenn ein Weiterzug erfolgt ist,
unmittelbar bei der obern Instanz geltend zu machen; er verjährt
zwölf Monate nach der Verzichterklärung.
1. (§ 171) Der Grundeigentümer kann sich der Bezahlung des von ihm
verlangten Beitrags dadurch entziehen, dass er dem Gemeinwesen
die Liegenschaft, für welche er beitragspflichtig erklärt worden ist,
bis spätestens 60 Tage nach der Rechtskraft des Entscheids anbie-
tet.
1.7. 22 - 117
17
722.1 Strassengesetz (StrG)
In diesem Fall hat das Gemeinwesen, wenn es nicht gemäss § 17 k
auf die Ausführung des Projekts verzichtet, den bisherigen Wert der
Liegenschaft ohne Rücksicht auf die entstehende Wertvermehrung
zu vergüten.
Können sich Gemeinwesen und Grundeigentümer über den Wert
der Liegenschaft nicht einigen, entscheidet auf Begehren des Grund-
eigentümers die Schätzungskommission; ist ein Weiterzug erfolgt,
ist die Klage unmittelbar bei der obern Instanz anzubringen.
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert
a. das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EG
zum ZGB) vom 2. April 1911: . . .15
b. das Einführungsgesetz zum Nationalstrassengesetz vom 24. März
1963:...15
c. das Gesetz über die Verkehrsabgaben und den Vollzug des Strassen-
verkehrsrechts des Bundes (Verkehrsabgabengesetz) vom 11. Sep-
tember 1966:...15
Das Gesetz betreffend das Strassenwesen vom 20. August
1893 wird aufgehoben.
1 Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens14.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. Oktober 2013
(OS 69, 262)
Die Zuständigkeit für die Beurteilung der im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängigen Rechtsmittel bestimmt sich nach bisherigem Recht.
Die bisherigen Zuständigkeiten gelten auch dann, wenn die Rechts-
mittelfrist vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts zu laufen begonnen
hat, aber erst nachher endet. Im Übrigen findet das neue Recht auf
hängige Verfahren Anwendung.
18
Strassengesetz (StrG)
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. November 2013
(OS 71, 98)
722.1