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721.1 IMVOIM CH-ZH

Art. 2 : Immobilienverordnung (ImV)

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Art. 2

In dieser Verordnung bedeuten

a. Immobilien: mit dem Boden fest und dauernd verbundene Bauten

und Anlagen gemäss Art. 667 Abs. 2 ZGB4, einzelne Gebäude-

bestandteile sowie Grundstücke im Sinne von Art. 655 ZGB,

b. Direktionen: Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanz-

lei einschliesslich der unterstellten Verwaltungseinheiten und Be-

zirksbehörden,

c. räumliche Massnahme: raumrelevantes Vorhaben, insbesondere

baulicher, vertraglicher, planungsrechtlicher oder flächenorganisa-

torischer Art, das ein Projekt gemäss lit. d zur Folge haben kann,

d. Projekt: Vorhaben zur Umsetzung einer räumlichen Massnahme

gemäss den Bestimmungen des 3. Abschnitts; unterschieden wird

zwischen baulichen und übrigen Projekten,

e. Instandhaltung: Massnahmen, die keine baulichen Fachkenntnisse

erfordern, sowie Wartung und Pflege zur Bewahrung der Gebrauchs-

tauglichkeit der Immobilie und der zugehörigen technischen Anla-

gen,

Begriffe

1. 1. 24-123

1

721.1

Immobilienverordnung (ImV)

f. Instandsetzung: räumliche, insbesondere bauliche Massnahmen zur

Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit und Sicherheit der

Immobilie und der zugehörigen technischen Anlagen,

g. werterhaltende Investition: Investition mit der die Gebrauchstaug-

lichkeit von bestehenden Immobilien sichergestellt wird und die

nicht zu einer Wertsteigerung durch Standarderhöhung oder Flä-

chenvermehrung führt,

h. wertvermehrende Investition: Investition mit der insbesondere

durch Standarderhöhung oder Flächenvermehrung bzw. Neubau

zusätzlicher wirtschaftlicher Nutzen geschaffen oder die Nutzung

gesteigert wird.

Allgemeine

Zuständigkeiten

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