Art. 2 : Immobilienverordnung (ImV)
Art. 2
In dieser Verordnung bedeuten
a. Immobilien: mit dem Boden fest und dauernd verbundene Bauten
und Anlagen gemäss Art. 667 Abs. 2 ZGB4, einzelne Gebäude-
bestandteile sowie Grundstücke im Sinne von Art. 655 ZGB,
b. Direktionen: Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanz-
lei einschliesslich der unterstellten Verwaltungseinheiten und Be-
zirksbehörden,
c. räumliche Massnahme: raumrelevantes Vorhaben, insbesondere
baulicher, vertraglicher, planungsrechtlicher oder flächenorganisa-
torischer Art, das ein Projekt gemäss lit. d zur Folge haben kann,
d. Projekt: Vorhaben zur Umsetzung einer räumlichen Massnahme
gemäss den Bestimmungen des 3. Abschnitts; unterschieden wird
zwischen baulichen und übrigen Projekten,
e. Instandhaltung: Massnahmen, die keine baulichen Fachkenntnisse
erfordern, sowie Wartung und Pflege zur Bewahrung der Gebrauchs-
tauglichkeit der Immobilie und der zugehörigen technischen Anla-
gen,
Begriffe
1. 1. 24-123
1
721.1
Immobilienverordnung (ImV)
f. Instandsetzung: räumliche, insbesondere bauliche Massnahmen zur
Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit und Sicherheit der
Immobilie und der zugehörigen technischen Anlagen,
g. werterhaltende Investition: Investition mit der die Gebrauchstaug-
lichkeit von bestehenden Immobilien sichergestellt wird und die
nicht zu einer Wertsteigerung durch Standarderhöhung oder Flä-
chenvermehrung führt,
h. wertvermehrende Investition: Investition mit der insbesondere
durch Standarderhöhung oder Flächenvermehrung bzw. Neubau
zusätzlicher wirtschaftlicher Nutzen geschaffen oder die Nutzung
gesteigert wird.
Allgemeine
Zuständigkeiten