Immobilienverordnung (ImV) (IMV)
Inhaltsübersicht (42)
Gesetzestext (42 Artikel)
1 Diese Verordnung gilt für die Immobilien im Verwaltungs- Geltungsbereich
vermögen des Kantons. Die Direktionen vertreten die ihnen zugeord-
neten selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten.
2 Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind
öffentliche Sachen im Gemeingebrauch.
3 Für Immobilien in Fonds, im Finanzvermögen und von der Uni-
versität Zürich genutzte Immobilien gilt diese Verordnung nur bei aus-
drücklicher Erwähnung.
In dieser Verordnung bedeuten
a. Immobilien: mit dem Boden fest und dauernd verbundene Bauten
und Anlagen gemäss Art. 667 Abs. 2 ZGB4, einzelne Gebäude-
bestandteile sowie Grundstücke im Sinne von Art. 655 ZGB,
b. Direktionen: Direktionen des Regierungsrates und die Staatskanz-
lei einschliesslich der unterstellten Verwaltungseinheiten und Be-
zirksbehörden,
c. räumliche Massnahme: raumrelevantes Vorhaben, insbesondere
baulicher, vertraglicher, planungsrechtlicher oder flächenorganisa-
torischer Art, das ein Projekt gemäss lit. d zur Folge haben kann,
d. Projekt: Vorhaben zur Umsetzung einer räumlichen Massnahme
gemäss den Bestimmungen des 3. Abschnitts; unterschieden wird
zwischen baulichen und übrigen Projekten,
e. Instandhaltung: Massnahmen, die keine baulichen Fachkenntnisse
erfordern, sowie Wartung und Pflege zur Bewahrung der Gebrauchs-
tauglichkeit der Immobilie und der zugehörigen technischen Anla-
gen,
Begriffe
1. 1. 24-123
1
721.1
Immobilienverordnung (ImV)
f. Instandsetzung: räumliche, insbesondere bauliche Massnahmen zur
Wiederherstellung der Gebrauchstauglichkeit und Sicherheit der
Immobilie und der zugehörigen technischen Anlagen,
g. werterhaltende Investition: Investition mit der die Gebrauchstaug-
lichkeit von bestehenden Immobilien sichergestellt wird und die
nicht zu einer Wertsteigerung durch Standarderhöhung oder Flä-
chenvermehrung führt,
h. wertvermehrende Investition: Investition mit der insbesondere
durch Standarderhöhung oder Flächenvermehrung bzw. Neubau
zusätzlicher wirtschaftlicher Nutzen geschaffen oder die Nutzung
gesteigert wird.
Allgemeine
Zuständigkeiten
1 Das Immobilienamt vertritt innerhalb des Kantons und ge-
genüber Dritten die Interessen des Kantons als Eigentümer sowie als
Mieter und Käufer von Immobilien im Verwaltungs- und Finanzver-
mögen. Es steuert insbesondere den Immobilienbestand, führt die An-
lagenbuchhaltung sowie die Immobilienerfolgsrechnungen und plant
die Investitionsmittel der Immobilien. Es vertritt den Kanton in ent-
eignungsrechtlichen Verfahren sowie als Verkäufer und Vermieter
von Immobilien.
2 Das Hochbauamt vertritt innerhalb des Kantons und gegenüber
Dritten die Interessen des Kantons als Bauherr in Projekten gemäss
§§ 23-31.
3 Jede Direktion bestimmt eine zentrale Stelle, die sie bei der Erfül-
lung ihrer Aufgaben gemäss dieser Verordnung gegenüber dem Immo-
bilienamt und dem Hochbauamt vertritt, soweit diese Verordnung
keine besondere Zuständigkeit bezeichnet.
4 Als Betreiberorganisationen sind das Immobilienamt, die Direk-
tionen und Dritte verantwortlich für den gesetzeskonformen Betrieb
der Immobilien einschliesslich aller dazu gehörenden Anlagen und
Einrichtungen.
Informations-
pflicht und
Stammdaten
1 Die Baudirektion stellt die eigentümer- und bauherrensei-
tigen Informationen den Direktionen zur Verfügung, die diese zur
Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
2 Die Direktionen stellen der Baudirektion die Informationen über
Nutzung und Betrieb zur Verfügung, welche die Baudirektion zur Er-
füllung ihrer Aufgaben benötigt.
3 Das Immobilienamt führt die Stammdaten der Immobilien und
sichert deren Qualität. Die Betreiberorganisationen melden dem Im-
mobilienamt Veränderungen der Stammdaten.
2
Immobilienverordnung (ImV)
721.1
Bei Uneinigkeit zwischen einer Direktion und der Baudirek- Vorgehen bei
tion entscheidet der Regierungsrat aufgrund eines Antrags der Bau- Uneinigkeit
direktion und einer Stellungnahme der Direktion.
1 Die Baudirektion erarbeitet unter Einbezug der Direktio- Immobilien-
nen ein Immobilienhandbuch zu dieser Verordnung.
2 Der Regierungsrat legt das Handbuch fest.
handbuch
2. Abschnitt: Steuerung
A. Allgemeine Vorgaben
Immobilien und
Immobilien-
strategie des
Kantons
1 Das Immobilienamt erstellt bzw. überprüft alle vier Jahre Leitbild
unter Beizug der Direktionen das Leitbild Immobilien und die Im-
mobilienstrategie des Kantons. Diese enthalten die strategische Aus-
richtung der Immobilien im Verwaltungs- und Finanzvermögen ein-
schliesslich der Immobilien in Fonds und der Universität Zürich für die
nächsten 20 bis 30 Jahre.
2 Der Regierungsrat legt das Leitbild Immobilien und die kanto-
nale Immobilienstrategie fest.
1 Die Baudirektion erstellt in Zusammenarbeit mit den Direk- Standards
tionen Standards für vergleichbare Immobilien, Nutzungsarten oder
Leistungsbereiche insbesondere zu den Kategorien Flächen, Bau und
Bewirtschaftung.
2 Der Regierungsrat legt die Standards fest.
3 Von den Standards darf nur aus wichtigen Gründen abgewichen
werden, insbesondere bei massgeblicher Beeinträchtigung der Umset-
zung der gesetzlichen Aufträge und aus überwiegenden wirtschaft-
lichen, denkmalpflegerischen, städtebaulichen, bau- oder sicherheits-
technischen Gründen.
B. Immobilienplanung
1 Jede Direktion führt auf der Grundlage ihrer Leistungsent- Bedarfs-
wicklung eine Planung des räumlichen Bedarfs für zwölf Jahre mit planungen
Ausblick auf mindestens 20 Jahre.
2 Das Immobilienamt führt für die Immobilien des Verwaltungs-
und Finanzvermögens im Eigentum des Kantons die Instandsetzungs-
planung für zwölf Jahre mit Ausblick auf 30 Jahre.
1. 1. 24-123
3
721.1 Immobilienverordnung (ImV)
3 Die Betreiberorganisationen führen für die von ihnen betriebe-
nen Immobilien im Verwaltungs- und Finanzvermögen und in Fonds
die Instandhaltungsplanung.
Das Immobilienamt führt das strategische Flächenmanage-
ment der Immobilien im Verwaltungs- und Finanzvermögen. Dieses
enthält insbesondere bedeutende Belegungsänderungen, die Laufzei-
ten der Mietverträge, Leerstände und mögliche Entwicklungsflächen.
Das Immobilienamt entwickelt mit den betroffenen Direk-
tionen nach Bedarf immobilienspezifische Strategien pro Portfolio, Teil-
portfolio oder Objekt im Verwaltungs- und Finanzvermögen sowie in
Fonds. Diese Strategien legen auf der Grundlage der allgemeinen Vor-
gaben, der Bedarfsplanungen und des strategischen Flächenmanage-
ments die Entwicklungsziele sowie die dazu notwendigen Mittel und
Massnahmen fest.
1 Benötigt eine Direktion eine räumliche Massnahme, erar-
beitet sie zuhanden des Immobilienamts eine Bestellung. Die Bestel-
lung enthält insbesondere
a. Ausgangslage und Problemstellung,
b. Raumbedürfnis, zeitlicher Bedarf und Rahmenbedingungen,
c. Nachweis, dass der Bedarf nicht durch eigene organisatorische Mass-
nahmen oder eine Nutzungsoptimierung gedeckt werden kann,
d. mögliche Lösungsansätze,
e. beanspruchbare Staatsbeiträge und Beiträge Dritter,
f. Chancen und Risiken der räumlichen Massnahme.
2 Das Immobilienamt prüft die Bestellung auf ihre Vereinbarkeit
mit der Immobilienstrategie des Kantons, den kantonalen Standards
und den immobilienspezifischen Strategien. Es kann die Bestellung
zur Überarbeitung an die Direktion zurückweisen.
1 Das Immobilienamt erarbeitet den Projektauftrag in Zu-
sammenarbeit mit der Direktion und bei baulichen Projekten mit dem
Hochbauamt. Dieser umfasst insbesondere
a. Lösungsansatz und Projektart,
b. Vereinbarkeit mit dem Planungsrecht,
c. zeitliche Umsetzung,
d. voraussichtlichen Kostenrahmen für die Bereitstellung,
e. Wirtschaftlichkeit und voraussichtliche finanzielle Auswirkungen
nach der Bereitstellung,
f. Chancen und Risiken,
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Immobilienverordnung (ImV)
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g. Abstimmung mit räumlichen Massnahmen und Projekten anderer
Direktionen,
h. für bauliche Projekte mit Investitionskosten von weniger als 3 Mio.
Franken: Anpassung der Aufgaben in den Vorstudien, Projektie-
rung, Ausschreibung und Realisierung.
2 Das Immobilienamt erstellt den Antrag für den Vorstudienkredit
bzw. die Ausgabenbewilligung und löst bei dessen Bewilligung die Be-
reitstellung aus.
1 Das Immobilienamt kann insbesondere zur Instandsetzung Besondere
ohne vorgängige Bestellung Projektaufträge auslösen.
Kompetenzen
a. Immobilien-
2 Es löst Projektaufträge für räumliche Massnahmen bezüglich Im- amt
mobilien im Finanzvermögen ohne vorgängige Bestellung aus.
1 Die Betreiberorganisation kann, in Abweichung von §§ 12 b. Betreiber-
und 13, räumliche Massnahmen mit aktivierbaren Kosten von je höchs- organisationen
tens Fr. 300000 auslösen. Ausgenommen sind Vorhaben, die ein bau-
rechtliches Bewilligungsverfahren erfordern, und Vorhaben an Schutz-
objekten.5
2 Sie kann damit das Hochbauamt oder externe Dienstleistende
beauftragen. Ist der Beizug von Fachplanenden notwendig, wird das
Hochbauamt beauftragt.
3 Bevor die Betreiberorganisation den Auftrag erteilt, beantragt sie
die notwendigen Investitionsmittel beim Immobilienamt.
Für Immobilien in Fonds beauftragen die jeweiligen Fonds- c. Fonds-
verantwortlichen in Abweichung von §§ 12 und 13
a. das Hochbauamt für bauliche Projekte,
b. das Immobilienamt für übrige Projekte.
verantwortliche
Das Sozialamt schliesst Mietverträge für Asylunterkünfte d. Sozialamt
mit Dritten in Abweichung von §§ 12 und 13 selbstständig ab und trägt
die Mietkosten.
1 Das Immobilienamt führt eine Planungsliste für zwölf Jahre Planungsliste
mit Ausblick auf 30 Jahre. Diese enthält
a. Projekte mit bewilligten Objektkrediten,
b. Projekte mit bewilligten Projektierungskrediten,
c. erteilte Projektaufträge und Aufträge gemäss §§ 13-16,
d. Bestellungen,
e. im Rahmen der Strategien und Bedarfsplanungen ersichtliche räum-
liche Massnahmen.
2 Die Planungsliste kann von den Direktionen eingesehen werden.
1. 1. 24-123
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Immobilienverordnung (ImV)
Planungs-
übersicht
1 Das Immobilienamt erstellt aufgrund der Planungsliste
und der Planungsliste der Universität Zürich in Abstimmung mit dem
Hochbauamt und den Direktionen jährlich eine Planungsübersicht.
Diese enthält die Projekte und räumlichen Massnahmen nach Mass-
gabe des Höchstbetrags der Investitionsausgaben für Immobilien ge-
mäss § 21.
Langfristige,
strategische
Immobilien-
planung
Budgetentwurf
und KEF
a. Höchstbetrag
Investitions-
ausgaben
Immobilien
2 In der Planungsübersicht wird wie folgt priorisiert
a. Projekte mit bewilligten Objektkrediten,
b. Projekte mit bewilligten Projektierungskrediten,
c. Projekte mit bewilligten Vorstudienkrediten und freigegebenen
Projektaufträgen.
1 Das Immobilienamt erstellt jährlich eine langfristige, stra-
tegische Planung über die Immobilien des Kantons und seiner öffent-
lich-rechtlichen Anstalten einschliesslich der Universität Zürich und
der Immobilien der Fonds im Verwaltungsvermögen. Diese enthält
insbesondere
a. Übersicht des Immobilienbestands mit Flächen- und Kostenkenn-
zahlen sowie Angaben zur Einhaltung der Standards,
b. Planungsübersicht für zwölf Jahre bezüglich
1. der Projekte und räumlichen Massnahmen,
2. der bewilligten und geplanten Investitionskosten für Immobi-
lien,
3. der Aufteilung der Investitionskosten für Immobilien in wert-
erhaltende und wertvermehrende Investitionen.
2 Der Regierungsrat beschliesst die langfristige, strategische Immo-
bilienplanung auf Antrag der Baudirektion gleichzeitig mit der Fest-
legung des Budgets und des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanz-
plans (KEF). Er legt sie dem Kantonsrat mit dem Budgetentwurf zur
Genehmigung vor.
C. Finanzplanung
Der Regierungsrat legt den Höchstbetrag der Investitions-
ausgaben für Immobilien im Verwaltungsvermögen, einschliesslich des-
sen Fonds und der Universität Zürich, in den Richtlinien zu KEF und
Budget auf Antrag der Finanzdirektion fest.
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Immobilienverordnung (ImV)
721.1
1 Das Immobilienamt nimmt in den Budgetentwurf und KEF b. Mittel-
auf
a. zulasten der Leistungsgruppe Liegenschaften Verwaltungsvermö-
gen: die Investitionsausgaben und Investitionsbeiträge Dritter für
Immobilien und die Beträge für Vorstudien,
b. zulasten der Leistungsgruppe Immobilienamt: die für seine Aufga-
ben der Immobilienplanung benötigten Beträge.
2 Die Direktionen nehmen zulasten ihrer Leistungsgruppen in den
Budgetentwurf und KEF auf
a. die Beträge für die nutzungs- bzw. betriebsseitigen Aufgaben bezüg-
lich der Bedarfsplanungen, der immobilienspezifischen Strategien
und für die Bestellungen,
b. die vom Immobilienamt zu verrechnenden Nutzungskosten.
3 Die Fondsverantwortlichen nehmen zulasten der entsprechenden
Leistungsgruppe des Fonds in den Budgetentwurf und KEF auf
a. die Investitionsausgaben und Investitionsbeiträge Dritter für Im-
mobilien in Fonds,
b. die in der Erfolgsrechnung notwendigen Beträge.
allokation
3. Abschnitt: Bereitstellung
A. Bauliche Projekte
1 Das Hochbauamt entwickelt das Projekt auf der Grund- Vorstudien
lage des Projektauftrags in Zusammenarbeit mit dem Immobilienamt a. Aufgaben
und der bestellenden Direktion weiter. Es erfüllt insbesondere folgende
Aufgaben
a. Nachweis der baulichen und rechtlichen Machbarkeit,
b. Durchführung eines Auswahlverfahrens für Planungsleistungen,
c. Ermittlung der voraussichtlichen Kosten des Projekts und des Kre-
ditbedarfs für die Projektierungsphase,
d. Erarbeitung des Projektpflichtenhefts und der Projektorganisation
für die Phasen Projektierung, Ausschreibung und Realisierung.
2 Die bestellende Direktion bestimmt die funktionalen und betrieb-
lichen Anforderungen und prüft diesbezüglich die Machbarkeit des
Projekts.
3 Für Projekte mit Investitionskosten von weniger als 3 Mio. Fran-
ken werden die Aufgaben gemäss Abs. 1 und 2 bedarfsgerecht ange-
passt.
1. 1. 24-123
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721.1 Immobilienverordnung (ImV)
b. Freigabe
c. Projektie-
rungskredit
Projektierung
a. Aufgaben
b. Freigabe
c. Objektkredit
Ausschreibung
und Realisie-
rung
a. Aufgaben
Das Immobilienamt entscheidet in Abstimmung mit der be-
stellenden Direktion aufgrund der Ergebnisse der Vorstudienphase
über die Freigabe des Projekts für die nächste Phase.
Das Immobilienamt erstellt den Kreditantrag für die Pro-
jektierung (Projektierungskredit).
1 Das Hochbauamt entwickelt das Projekt in Zusammen-
arbeit mit der Projektorganisation bis zur Baureife. Es erfüllt folgende
Aufgaben
a. Erarbeitung des Vorprojekts mit Kostenschätzung unter Optimie-
rung des Projekts, insbesondere hinsichtlich der Konzeption und
der Wirtschaftlichkeit,
b. Erarbeitung des Bauprojekts mit Kostenvoranschlag, betrieblichen
Folgekosten und Wirtschaftlichkeitsnachweis sowie des Baugesuchs,
c. Führung der Termin- und Kostenplanung sowie des Projektände-
rungsmanagements und periodische Erstellung von Statusberich-
ten,
d. Ausweis des Anteils der werterhaltenden und wertvermehrenden
Kosten.
2 Die Vertretung der bestellenden Direktion in der Projektorgani-
sation prüft das Vor- und das Bauprojekt insbesondere aus betrieb-
licher Sicht.
3 Die Vertretung des Immobilienamts in der Projektorganisation
prüft das Vor- und das Bauprojekt aus der Sicht des Eigentümers, ins-
besondere hinsichtlich der langfristigen Wirtschaftlichkeit.
4 Für Projekte mit Investitionskosten von weniger als 3 Mio. Fran-
ken werden die Aufgaben gemäss Abs. 1–3 bedarfsgerecht angepasst.
Die gemäss Projektorganisation Zuständigen entscheiden
jeweils über die Freigabe des Projekts für die nächste Teilphase der
Projektierung und für die Phase Ausschreibung und Realisierung.
Das Immobilienamt erstellt den Kreditantrag für die Aus-
schreibung und Realisierung des Projekts (Objektkredit).
1 Das Hochbauamt erfüllt in Zusammenarbeit mit der Pro-
jektorganisation insbesondere folgende Aufgaben
a. Erarbeitung der Grundlagen für die Ausschreibung,
b. Durchführung der Ausschreibung,
c. Erarbeitung des Ausführungsprojekts,
d. Erstellung des Bauwerks,
e. Abnahme des Bauwerks,
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Immobilienverordnung (ImV)
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f. Führung der aktuellen Projektdaten, der Termin- und Kostenpla-
nung sowie des Projektänderungs- und Reservemanagements und
periodische Erstellung von Statusberichten,
g. Inbetriebnahme des Bauwerks mit dem Immobilienamt und der
Betreiberorganisation,
h. Übergabe des Bauwerks und der für die Bewirtschaftung notwen-
digen Objektdokumentation an das Immobilienamt,
i. Erstellung der Projektdokumentation und der Bauabrechnung,
Durchführung der Garantieabnahme sowie der Mängelbehebung,
j. Erfassung von Projektkennzahlen für die Vergleichbarkeit von Pro-
jekten zuhanden des Immobilienamts.
2 Die Vertretungen der bestellenden Direktion und des Immobi-
lienamts in der Projektorganisation können die Ausschreibungsunter-
lagen prüfen und an der Abnahme des Bauwerks teilnehmen.
3 Für Projekte mit Investitionskosten von weniger als 3 Mio. Fran-
ken werden die Aufgaben gemäss Abs. 1 bedarfsgerecht angepasst.
Das Immobilienamt ist für die Kreditkontrolle und die Vor-
bereitung der Kreditabrechnung zuständig.
1 Die Bestimmungen für bauliche Projekte gelten auch für
Immobilien im Finanzvermögen. Bestellende Direktion ist die Bau-
direktion, vertreten durch das Immobilienamt.
2 Die Bestimmungen für bauliche Projekte gelten für Immobilien
in Fonds sinngemäss. Die dem Immobilienamt und der bestellenden
Direktion zugewiesenen Aufgaben werden durch die Fondsverantwort-
lichen wahrgenommen.
b. Kredit-
kontrolle und
-abrechnung
Immobilien
im Finanz-
vermögen
und in Fonds
B. Übrige Projekte
Das Immobilienamt ist zuständig für die Planung und Umset-
zung der übrigen Projekte für Immobilien im Verwaltungs- und Finanz-
vermögen sowie in Fonds, insbesondere für planungsrechtliche Mass-
nahmen, Standortevaluationen und Grundstückgeschäfte sowie für
Mieten von Immobilien Dritter und bedeutende Belegungsänderun-
gen. Ausgenommen ist die Miete von Asylunterkünften.
1. 1. 24-123
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4. Abschnitt: Bewirtschaftung
A. Nutzung
Immobilienverordnung (ImV)
Nutzungs-
vereinbarung
Nutzungskosten
a. Zusammen-
setzung und
Festlegung
b. Verrechnung
1 Das Immobilienamt schliesst mit jeder Direktion eine Ver-
einbarung über die Nutzung der Immobilien ab. Diese regelt insbeson-
dere
a. die Art und Dauer der Nutzung der Immobilien,
b. die Rechte und Pflichten der Beteiligten,
c. die betroffenen Flächen,
d. die Modalitäten der Verrechnung der Nutzungskosten und der Kün-
digung.
2 Der Regierungsrat beschliesst einheitliche Vorgaben für die Nut-
zungsvereinbarungen.
1 Die Nutzungskosten für die Immobilien bestehen aus
a. den Raumkosten: Kapitalfolgekosten, Instandhaltungskosten, Ab-
gaben und Beiträge der Immobilien im Eigentum des Kantons bzw.
Mietzins der von Dritten gemieteten Immobilien,
b. den Nebenkosten: tatsächlich anfallende, allgemeine Betriebskos-
ten der Immobilien,
c. den nutzerseitigen Betriebskosten: tatsächlich anfallende, nutzer-
spezifische Betriebskosten gemäss Betreiberauftrag.
2 Das Immobilienamt bildet aus Flächen der gleichen Nutzungsart
Gruppen. Es bestimmt die Raumkosten pro Gruppe und gemäss Zu-
standswert zuhanden des Antrags der Finanzdirektion an den Regie-
rungsrat zur Festlegung in den Richtlinien zu KEF und Budget.
1 Das Immobilienamt verrechnet die Nutzungskosten der
Immobilien vierteljährlich zulasten der Buchungskreise. Aus wichtigen
Gründen kann die Verrechnung zulasten einer anderen Einheit erfol-
gen. Die Nutzungskosten enthalten anteilmässig die Kosten für mehr-
fach genutzte und allgemeine Flächen.
2 Für gemietete Immobilien, die das Amt für Arbeit nutzt und die
vom Bund refinanziert werden, verrechnet das Immobilienamt der
Volkswirtschaftsdirektion die tatsächlichen Mietzinsen und Nebenkos-
ten gemäss Mietvertrag.
3 Von der Verrechnung ausgenommen sind die Mietzinsen und
Nebenkosten gemäss Mietvertrag für vom Sozialamt gemietete Asyl-
unterkünfte.
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Immobilienverordnung (ImV)
B. Betrieb
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1 Das Immobilienamt bestimmt zusammen mit der betreffen- Betreiber-
den Direktion die jeweils zuständige Betreiberorganisation.
2 Das Immobilienamt schliesst mit der Betreiberorganisation eine
Vereinbarung ab. Diese regelt
a. den Betrieb der Immobilie,
b. die Rechte und Pflichten der Beteiligten,
c. die Leistungsabgeltung.
3 Das Immobilienamt kann mit einer Verwaltungseinheit eine Ver-
einbarung für eine Gruppe von Betreiberorganisationen abschliessen.
4 Der Betrieb der Immobilien umfasst insbesondere
a. Reinigung und Pflege,
b. Versorgung und Entsorgung,
c. Instandhaltung,
d Kontroll- und Sicherheitsdienste.
auftrag
Die Betreiberorganisationen verrechnen die tatsächlich an- Verrechnung
fallenden Betriebskosten für die Leistungen gemäss Betreiberauftrag
dem Immobilienamt.
Die Direktionen und die öffentlich-rechtlichen Anstalten Sonder-
können auf eigene Kosten mit der Betreiberorganisation Sonderleis- leistungen
tungen für den Betrieb ausserhalb des Betreiberauftrags vereinbaren.
Die Betreiberorganisation kann die Erbringung ihrer Leis- Übertragung
tungen Dritten übertragen.
C. Koordinierte Beschaffung
an Dritte
1 Das Immobilienamt schliesst mit Dritten Rahmenverträge Rahmen-
für Dienstleistungen und Güter der Bewirtschaftung ab.
2 Das Immobilienamt überprüft mindestens alle fünf Jahre die
Dienstleistungen und Güter mit Bezugspflicht auf ihre Wirtschaftlich-
keit und Qualität.
verträge
1 Die Direktionen bzw. deren Betreiberorganisationen sind Bezugsrecht
verpflichtet, die vom Immobilienamt koordiniert beschafften Dienst- und -pflicht
leistungen und Güter für die Bewirtschaftung zu beziehen.
2 Über Ausnahmen von der Bezugspflicht beschliesst der Regie-
rungsrat.
1. 1. 24-123
11
721.1 Immobilienverordnung (ImV)
3 Die öffentlich-rechtlichen Anstalten einschliesslich der Univer-
sität Zürich und die Fondsverantwortlichen bzw. deren Betreiber-
organisationen sind berechtigt, die vom Immobilienamt koordiniert
beschafften Dienstleistungen und Güter für die Bewirtschaftung zu
beziehen.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
1 Die Direktionen und öffentlich-rechtlichen Anstalten set-
zen die Bestimmungen gemäss §§ 20 und 33–37 innerhalb eines Jahres
nach Inkrafttreten dieser Verordnung um.
2 § 30 gilt nicht für Kredite, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung
bewilligt wurden.
1 OS 74, 127; Begründung siehe ABI 2018-06-29.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019 (ABI 2019-02-01).
3 LS 172.1.
4 SR 210.
5 Fassung gemäss RRB vom 2. November 2022 (OS 78, 226; ABI 2022-11-11).
In Kraft seit 1. Juli 2023.
6 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 553; ABI 2023-12-15).
In Kraft seit 1. Januar 2024.
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