720.11
SVOOSOUOFO
CH-ZH
Art. 7 : Submissionsverordnung (SVO)
Art. 7
1 Angebote und Anträge auf Teilnahme können elektronisch Elektronische
eingereicht werden, wenn
a. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die elektronische Ein-
reichung in der Ausschreibung vorsieht,
b. Gewähr für die Identität der Anbieterinnen und Anbieter sowie
die Vertraulichkeit der Angebote besteht,
c. die Unabänderlichkeit der Angebote und Anträge auf Teilnahme
gewährleistet ist.
2 Sie müssen mit einer der qualifizierten elektronischen Signatur
gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signa-
tur versehen sein.
Einreichung
der Angebote
und Teilnahme-
anträge
(Art. 34 IVÖB)