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Art. 7 : Submissionsverordnung (SVO)

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Art. 7

1 Angebote und Anträge auf Teilnahme können elektronisch Elektronische

eingereicht werden, wenn

a. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die elektronische Ein-

reichung in der Ausschreibung vorsieht,

b. Gewähr für die Identität der Anbieterinnen und Anbieter sowie

die Vertraulichkeit der Angebote besteht,

c. die Unabänderlichkeit der Angebote und Anträge auf Teilnahme

gewährleistet ist.

2 Sie müssen mit einer der qualifizierten elektronischen Signatur

gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signa-

tur versehen sein.

Einreichung

der Angebote

und Teilnahme-

anträge

(Art. 34 IVÖB)

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