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720.11 SVOOSOUOFO CH-ZH

Art. 4 : Submissionsverordnung (SVO)

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Art. 4

1 Anbieterinnen und Anbieter haben keinen Anspruch auf

eine Entschädigung für die Teilnahme am Vergabeverfahren.

2 Verlangt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Vorleistungen,

die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, gibt sie oder er in

den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie diese Vorleistungen

entschädigt werden.

Nachweise

(Art. 12, 26

Abs. 3, 27

Abs. 3, 44

IVÖB)

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