720.11
SVOOSOUOFO
CH-ZH
Art. 4 : Submissionsverordnung (SVO)
Art. 4
1 Anbieterinnen und Anbieter haben keinen Anspruch auf
eine Entschädigung für die Teilnahme am Vergabeverfahren.
2 Verlangt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Vorleistungen,
die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, gibt sie oder er in
den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie diese Vorleistungen
entschädigt werden.
Nachweise
(Art. 12, 26
Abs. 3, 27
Abs. 3, 44
IVÖB)