Art. 3 : Submissionsverordnung (SVO)
Art. 3
1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber stellt sicher, dass
die Anbieterin oder der Anbieter sowie deren Subunternehmerinnen
und Subunternehmer
a. die gesetzlichen und branchenbezogenen Arbeitsschutzbestimmun-
gen und Arbeitsbedingungen einhalten,
b. die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann
in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten,
c. die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom
17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit einhalten,
d. die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und die vom
Bundesrat bezeichneten Übereinkommen zum Schutz der Umwelt
einhalten,
Massnahmen
gegen Inter-
essenkonflikte
und Korruption
(Art. 11 Bst. b
IVÖB)
Selbst-
deklaration
(Art. 12 und 26
IVÖB)
1.10.23 - 122
1
720.11
Submissionsverordnung (SVO)
e. die zur Zahlung fälligen Steuern und Sozialabgaben bezahlt ha-
ben,
f. keine unzulässigen Wettbewerbsabreden getroffen haben,
g. keine Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption ver-
letzt haben,
h. nicht auf der Liste der sanktionierten Anbieterinnen und Anbieter
verzeichnet sind,
i. sich in keinem Pfändungs- oder Konkursverfahren befinden,
j. auf Verlangen die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler
Arbeitsstandards der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)
gemäss Anhang 3 zur IVöB bestätigen.
Entschädigung
(Art. 36 Bst. h
IVÖB)
2 Sie oder er verlangt dazu eine Selbstdeklaration oder einen ande-
ren Nachweis der Anbieterin oder des Anbieters sowie von deren Sub-
unternehmerinnen und Subunternehmern und droht für Versäumnisse
die Sanktionen gemäss Art. 44 und 45 IVöB an.