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720.11 SVOOSOUOFO CH-ZH

Art. 3 : Submissionsverordnung (SVO)

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Art. 3

1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber stellt sicher, dass

die Anbieterin oder der Anbieter sowie deren Subunternehmerinnen

und Subunternehmer

a. die gesetzlichen und branchenbezogenen Arbeitsschutzbestimmun-

gen und Arbeitsbedingungen einhalten,

b. die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann

in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten,

c. die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom

17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit einhalten,

d. die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und die vom

Bundesrat bezeichneten Übereinkommen zum Schutz der Umwelt

einhalten,

Massnahmen

gegen Inter-

essenkonflikte

und Korruption

(Art. 11 Bst. b

IVÖB)

Selbst-

deklaration

(Art. 12 und 26

IVÖB)

1.10.23 - 122

1

720.11

Submissionsverordnung (SVO)

e. die zur Zahlung fälligen Steuern und Sozialabgaben bezahlt ha-

ben,

f. keine unzulässigen Wettbewerbsabreden getroffen haben,

g. keine Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption ver-

letzt haben,

h. nicht auf der Liste der sanktionierten Anbieterinnen und Anbieter

verzeichnet sind,

i. sich in keinem Pfändungs- oder Konkursverfahren befinden,

j. auf Verlangen die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler

Arbeitsstandards der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)

gemäss Anhang 3 zur IVöB bestätigen.

Entschädigung

(Art. 36 Bst. h

IVÖB)

2 Sie oder er verlangt dazu eine Selbstdeklaration oder einen ande-

ren Nachweis der Anbieterin oder des Anbieters sowie von deren Sub-

unternehmerinnen und Subunternehmern und droht für Versäumnisse

die Sanktionen gemäss Art. 44 und 45 IVöB an.

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