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720.11 SVOOSOUOFO CH-ZH

Art. 2 : Submissionsverordnung (SVO)

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Art. 2

1 Mitarbeitende einer Auftraggeberin oder eines Auftrag-

gebers sowie von ihr oder ihm beauftragte Dritte sind verpflichtet,

a. Nebenbeschäftigungen und Auftragsverhältnisse sowie Interessen-

bindungen, die zu einem Interessenkonflikt beim Vergabeverfah-

ren führen können, offenzulegen und

b. eine Erklärung ihrer Unbefangenheit abzugeben, wenn die Auf-

traggeberin oder der Auftraggeber dies verlangt.

2 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber weist ihre oder seine

Mitarbeitenden, die an Vergabeverfahren mitwirken, regelmässig darauf

hin, wie sie Interessenkonflikte und Korruption wirksam vermeiden.

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