720.11
SVOOSOUOFO
CH-ZH
Art. 2 : Submissionsverordnung (SVO)
Art. 2
1 Mitarbeitende einer Auftraggeberin oder eines Auftrag-
gebers sowie von ihr oder ihm beauftragte Dritte sind verpflichtet,
a. Nebenbeschäftigungen und Auftragsverhältnisse sowie Interessen-
bindungen, die zu einem Interessenkonflikt beim Vergabeverfah-
ren führen können, offenzulegen und
b. eine Erklärung ihrer Unbefangenheit abzugeben, wenn die Auf-
traggeberin oder der Auftraggeber dies verlangt.
2 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber weist ihre oder seine
Mitarbeitenden, die an Vergabeverfahren mitwirken, regelmässig darauf
hin, wie sie Interessenkonflikte und Korruption wirksam vermeiden.