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720.11 SVOOSOUOFO CH-ZH

Art. 12 : Submissionsverordnung (SVO)

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Art. 12

1 Die internen Kontrollorgane der Auftraggeberin oder des

Auftraggebers überwachen die Einhaltung des Beschaffungsrechts.

2 Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte beaufsich-

tigen die Vergabestellen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

3 Die Aufsicht über die Gemeinden richtet sich nach dem Gemeinde-

gesetz vom 20. April 20153.

Kontrolle

und Aufsicht

(Art. 62 IVÖB)

1.10.23 - 122

3

720.11

Submissionsverordnung (SVO)

Kommission

für das

öffentliche

Beschaffungs-

wesen

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