720.11
SVOOSOUOFO
CH-ZH
Art. 12 : Submissionsverordnung (SVO)
Art. 12
1 Die internen Kontrollorgane der Auftraggeberin oder des
Auftraggebers überwachen die Einhaltung des Beschaffungsrechts.
2 Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte beaufsich-
tigen die Vergabestellen in ihrem Zuständigkeitsbereich.
3 Die Aufsicht über die Gemeinden richtet sich nach dem Gemeinde-
gesetz vom 20. April 20153.
Kontrolle
und Aufsicht
(Art. 62 IVÖB)
1.10.23 - 122
3
720.11
Submissionsverordnung (SVO)
Kommission
für das
öffentliche
Beschaffungs-
wesen