720.11
SVOOSOUOFO
CH-ZH
Art. 1 : Submissionsverordnung (SVO)
Art. 1
Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für die Vergabe von Gegenstand
Aufträgen, die von der Interkantonalen Vereinbarung über das öffent-
liche Beschaffungswesen (IVöB), dem BeiG IVÖB sowie dem Binnen-
marktgesetz vom 6. Oktober 19956 erfasst werden.