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720.11 SVOOSOUOFO CH-ZH

Art. 1 : Submissionsverordnung (SVO)

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Art. 1

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für die Vergabe von Gegenstand

Aufträgen, die von der Interkantonalen Vereinbarung über das öffent-

liche Beschaffungswesen (IVöB), dem BeiG IVÖB sowie dem Binnen-

marktgesetz vom 6. Oktober 19956 erfasst werden.

Submissionsverordnung (SVO) Art. 2 →

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