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720.11 SVOOSOUOFO CH-ZH

Submissionsverordnung (SVO) (SVO)

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für die Vergabe von Gegenstand

Aufträgen, die von der Interkantonalen Vereinbarung über das öffent-

liche Beschaffungswesen (IVöB), dem BeiG IVÖB sowie dem Binnen-

marktgesetz vom 6. Oktober 19956 erfasst werden.

1 Mitarbeitende einer Auftraggeberin oder eines Auftrag-

gebers sowie von ihr oder ihm beauftragte Dritte sind verpflichtet,

a. Nebenbeschäftigungen und Auftragsverhältnisse sowie Interessen-

bindungen, die zu einem Interessenkonflikt beim Vergabeverfah-

ren führen können, offenzulegen und

b. eine Erklärung ihrer Unbefangenheit abzugeben, wenn die Auf-

traggeberin oder der Auftraggeber dies verlangt.

2 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber weist ihre oder seine

Mitarbeitenden, die an Vergabeverfahren mitwirken, regelmässig darauf

hin, wie sie Interessenkonflikte und Korruption wirksam vermeiden.

1 Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber stellt sicher, dass

die Anbieterin oder der Anbieter sowie deren Subunternehmerinnen

und Subunternehmer

a. die gesetzlichen und branchenbezogenen Arbeitsschutzbestimmun-

gen und Arbeitsbedingungen einhalten,

b. die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann

in Bezug auf die Lohngleichheit einhalten,

c. die Melde- und Bewilligungspflichten nach dem Bundesgesetz vom

17. Juni 2005 gegen die Schwarzarbeit einhalten,

d. die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts und die vom

Bundesrat bezeichneten Übereinkommen zum Schutz der Umwelt

einhalten,

Massnahmen

gegen Inter-

essenkonflikte

und Korruption

(Art. 11 Bst. b

IVÖB)

Selbst-

deklaration

(Art. 12 und 26

IVÖB)

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Submissionsverordnung (SVO)

e. die zur Zahlung fälligen Steuern und Sozialabgaben bezahlt ha-

ben,

f. keine unzulässigen Wettbewerbsabreden getroffen haben,

g. keine Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption ver-

letzt haben,

h. nicht auf der Liste der sanktionierten Anbieterinnen und Anbieter

verzeichnet sind,

i. sich in keinem Pfändungs- oder Konkursverfahren befinden,

j. auf Verlangen die Einhaltung weiterer wesentlicher internationaler

Arbeitsstandards der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)

gemäss Anhang 3 zur IVöB bestätigen.

Entschädigung

(Art. 36 Bst. h

IVÖB)

2 Sie oder er verlangt dazu eine Selbstdeklaration oder einen ande-

ren Nachweis der Anbieterin oder des Anbieters sowie von deren Sub-

unternehmerinnen und Subunternehmern und droht für Versäumnisse

die Sanktionen gemäss Art. 44 und 45 IVöB an.

1 Anbieterinnen und Anbieter haben keinen Anspruch auf

eine Entschädigung für die Teilnahme am Vergabeverfahren.

2 Verlangt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber Vorleistungen,

die über den gewöhnlichen Aufwand hinausgehen, gibt sie oder er in

den Ausschreibungsunterlagen bekannt, ob und wie diese Vorleistungen

entschädigt werden.

Nachweise

(Art. 12, 26

Abs. 3, 27

Abs. 3, 44

IVÖB)

die im Anhang genannten Unterlagen oder Nachweise einfordern, um

zu prüfen, ob Anbieterinnen und Anbieter sowie deren Subunternehme-

rinnen und Subunternehmer die Teilnahmebedingungen und die Eig-

nungskriterien erfüllen. Sie oder er berücksichtigt dabei den konkreten

Auftrag.

Dialog

(Art. 24 IVÖB)

durchführen, wählt sie oder er wenn möglich mindestens drei Anbiete-

rinnen oder Anbieter aus.

2 Der Ablauf des Dialogs einschliesslich Dauer, Fristen, Nutzung

der Immaterialgüterrechte und allfällige Entschädigungen werden in

einer Dialogvereinbarung festgelegt. Diese ist Voraussetzung für die

Teilnahme.

3 Informationen über Lösungen und Vorgehensweisen der einzel-

nen Teilnehmerinnen und Teilnehmer dürfen nur mit schriftlicher Zu-

stimmung der betroffenen Anbieterin oder des betroffenen Anbieters

weitergegeben werden.

2

Submissionsverordnung (SVO)

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1 Angebote und Anträge auf Teilnahme können elektronisch Elektronische

eingereicht werden, wenn

a. die Auftraggeberin oder der Auftraggeber die elektronische Ein-

reichung in der Ausschreibung vorsieht,

b. Gewähr für die Identität der Anbieterinnen und Anbieter sowie

die Vertraulichkeit der Angebote besteht,

c. die Unabänderlichkeit der Angebote und Anträge auf Teilnahme

gewährleistet ist.

2 Sie müssen mit einer der qualifizierten elektronischen Signatur

gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signa-

tur versehen sein.

Einreichung

der Angebote

und Teilnahme-

anträge

(Art. 34 IVÖB)

oder zur Identifikation des Angebots, bis zum Öffnungstermin geschlos- öffnung

sen bleiben.

2 Die Wettbewerbskommission oder ihr Sekretariat erhält auf An-

frage Zugang zu den Protokollen der Angebotsöffnung.

(Art. 37 IVöB)

folgende Angaben

a. Ort und Datum der Angebotsbereinigung,

b. Namen der Teilnehmenden,

c. bereinigte Angebotsbestandteile,

d. Ergebnisse der Bereinigung.

Angebots-

bereinigung

(Art. 39 Abs. 4

IVÖB)

IVöB gelten für die Beschaffungen der sanktionierenden Auftraggebe- (Art. 45 IVÖB)

rin oder des sanktionierenden Auftraggebers.

2 Das Generalsekretariat der Baudirektion nimmt die Meldungen

gemäss § 6 BeiG IVöB entgegen und leitet sie an das Interkantonale

Organ für das öffentliche Beschaffungswesen weiter.

1 Die internen Kontrollorgane der Auftraggeberin oder des

Auftraggebers überwachen die Einhaltung des Beschaffungsrechts.

2 Die Direktionen und die obersten kantonalen Gerichte beaufsich-

tigen die Vergabestellen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

3 Die Aufsicht über die Gemeinden richtet sich nach dem Gemeinde-

gesetz vom 20. April 20153.

Kontrolle

und Aufsicht

(Art. 62 IVÖB)

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Submissionsverordnung (SVO)

Kommission

für das

öffentliche

Beschaffungs-

wesen

1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer eine verwal-

tungsinterne Kommission für das öffentliche Beschaffungswesen. Diese

unterstützt und begleitet den koordinierten Vollzug des Beschaffungs-

rechts.

2 Eine Vertreterin oder ein Vertreter der Baudirektion hat den Vor-

sitz.

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1 OS 78, 370; Begründung siehe ABI 2023-07-14.

2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2023.

3 LS 131.1.

4 LS 720.1.

5 SR 822.41.

6 SR 943.02.

7 SR 943.03.

Submissionsverordnung (SVO)

Anhang (§ 5)

Dokumente

1. Erklärung bzw. Nachweis betreffend die Einhaltung

a. der Bestimmungen über den Arbeitsschutz und der Arbeits-

bedingungen,

b. der Lohngleichheit von Frau und Mann,

c. des Umweltrechts,

d. der Verhaltensregelung zur Vermeidung von Korruption,

2. Nachweis der Bezahlung von Steuern und Sozialabgaben,

3. Handelsregisterauszug,

4. Betreibungsregisterauszug,

5. GAV-Bescheinigungen gemäss Informationssystem Allianz Bau,

6. Bilanzen oder Bilanzauszüge der Anbieterin oder des Anbieters

für die letzten drei Geschäftsjahre vor der Ausschreibung,

7. Erklärung zum Gesamtumsatz der Anbieterin oder des Anbieters

in den der Ausschreibung vorangegangenen drei Jahren,

8. letzter Prüfungsbericht der Revisionsstelle bei juristischen Perso-

nen,

9. Bankgarantie,

10. Bankerklärungen, die garantieren, dass der Anbieterin oder dem

Anbieter im Falle der Auftragserteilung entsprechende Kredite ge-

währt werden,

11. Bescheinigung zum Vorliegen eines anerkannten Qualitätsmanage-

mentsystems,

12. Liste der in den letzten fünf Jahren vor der Ausschreibung erbrach-

ten wichtigsten Leistungen,

13. Erklärung bzw. Nachweise betreffend

a. Wert der Leistung,

b. Zeit und Ort der Leistungserbringung,

c. Stellungnahme der damaligen Auftraggeberin oder des damali-

gen Auftraggebers, ob die Leistung den anerkannten Regeln der

Technik entsprach und ob die Anbieterin oder der Anbieter die

Leistung ordnungsgemäss erbracht hat,

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Submissionsverordnung (SVO)

14. bei Planungswettbewerben objektspezifische Nachweise, insbeson-

dere hinsichtlich Ausbildung, Leistungsfähigkeit und Praxis der An-

bieterin oder des Anbieters,

15. Erklärung zu Anzahl und Funktion der in den drei Jahren vor der

Ausschreibung bei der Anbieterin oder dem Anbieter beschäftig-

ten Personen,

16. Erklärung zu einsetzbarer Personalkapazität und Ausstattung im

Hinblick auf die Erbringung des zu vergebenden Auftrags,

17. Studiennachweise und Bescheinigungen zur beruflichen Befähigung

der Mitarbeitenden der Anbieterin oder des Anbieters, die für die

Ausführung des zu vergebenden Auftrags vorgesehen sind,

18. Strafregisterauszug der Mitarbeitenden, die für die Ausführung des

zu vergebenden Auftrags vorgesehen sind,

19. Angaben zur Anzahl der Mitarbeitenden und der Lernenden der

beruflichen Grundbildung bei der Anbieterin oder dem Anbieter

(bei Vergaben ausserhalb des Staatsvertragsbereichs gemäss § 5

BeiG IVÖB).

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