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Art. 9 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 9

Bis sämtliche Kantone der Vereinbarung über das öffentliche

Beschaffungswesen vom 15. November 2019 beigetreten sind, gilt im

Verhältnis zu Kantonen, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind,

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