720.1
BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI
CH-ZH
Art. 9 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 9
Bis sämtliche Kantone der Vereinbarung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 15. November 2019 beigetreten sind, gilt im
Verhältnis zu Kantonen, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind,