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Art. 7 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 7

1 Der Regierungsrat wird ermächtigt

a. Änderungen der IVöB zu ratifizieren, soweit sie von untergeord-

neter Bedeutung sind,

b. den Beitritt und Austritt zur IVöB gegenüber dem InöB zu erklä-

ren.

2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens, des Voll-

zugs und der Organisation in einer Verordnung5, insbesondere

a. die für den Vollzug, die Kontrollen und die Aufsicht zuständigen

Stellen (Art. 12 Abs. 5, 28 Abs. 1, 45 Abs. 1–5, 50 Abs. 1 sowie 62

Abs. 1 und 2),

b. die Einzelheiten des elektronischen Verfahrens, insbesondere der

elektronischen Abgabe von Angeboten und Eröffnung von Verfü-

gungen (Art. 34 Abs. 2),

c. die Erstellung zusätzlicher Statistiken,

d. die für den einheitlichen Vollzug, die Auskunftserteilung und die

Aus- und Weiterbildung im öffentlichen Beschaffungswesen zustän-

digen Stellen.

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