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720.1 BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI CH-ZH

Art. 65 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 65

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald ihr zwei Kan-

tone beigetreten sind. Das Inkrafttreten wird der Bundeskanzlei durch

das InöB zur Kenntnis gebracht.

2 Für Kantone, die dieser Vereinbarung nicht beigetreten sind, gilt

weiterhin die Vereinbarung vom 15. März 2001.

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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1

Anhänge Kantone

Anhang 1

Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich

Anhang 2

Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht

erfassten Bereich

Anhang 3

Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)

Anhang 4

Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt

und der natürlichen Ressourcen

1.4.24-124

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720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Anhang 1

zur IVÖB vom 15. November 2019

Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich

a. Government Procurement Agreement GPA

(WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen)

Auftraggeber

Kantone

Behörden und öffentliche

Unternehmen in den Sektoren

Wasser, Energie, Verkehr und

Telekommunikation

Auftragswert CHF

(Auftragswert SZR)

Bauleistungen

(Gesamtwert)

8 700 000 CHF

(5 000 000 SZR)

8 700 000 CHF

(5 000 000 SZR)

Lieferungen

350 000 CHF

(200 000 SZR)

700 000 CHF

(400 000 SZR)

Dienst-

leistungen

350 000 CHF

(200 000 SZR)

700 000 CHF

(400 000 SZR)

b. Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen

Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auf

folgende Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt

Auftraggeber

Gemeinden/Bezirke

Private Unternehmen mit aus-

schliesslichen oder besonderen

Rechten in den Sektoren Wasser,

Energie und Verkehr

Öffentliche sowie aufgrund eines

besonderen oder ausschliesslichen

Rechts tätige private Unternehmen

im Bereich des Schienenverkehrs

und der Gas- und Wärmeversorgung

Öffentliche sowie aufgrund eines

besonderen oder ausschliesslichen

Rechts tätige private Unternehmen

im Bereich der Telekommunikation*

Bauleistungen

(Gesamtwert)

8 700 000 CHF

(6 000 000 EURO)

8 700 000 CHF

(6 000 000 EURO)

8 000 000 CHF

(5 000 000 EURO)

8 000 000 CHF

(5 000 000 EURO)

Auftragswert CHF

(Auftragswert EURO)

Lieferungen

350 000 CHF

(240 000 EURO)

700 000 CHF

(480 000 EURO)

640 000 CHF

(400 000 EURO)

960 000 CHF

(600 000 EURO)

Dienst-

leistungen

350 000 CHF

(240 000 EURO)

700 000 CHF

(480 000 EURO)

640 000 CHF

(400 000 EURO)

960 000 CHF

(600 000 EURO)

* Dieser Bereich ist ausgeklinkt (Verordnung des UVEK über die Nichtunterstellung unter das öffentliche

Beschaffungsrecht, insbesondere Anhang – SR 172.056.111)

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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1

Anhang 2

zur IVÖB vom 15. November 2019

Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten

Bereich

Verfahrensarten

Lieferungen

(Auftragswert CHF)

Dienstleistungen

(Auftragswert CHF)

Bauleistungen

(Auftragswert CHF)

Bauneben- Bauhaupt-

gewerbe

gewerbe

unter

unter

unter

Freihändiges

Verfahren

Einladungs-

verfahren

offenes/selektives

Verfahren

150 000

unter

250 000

1.4.24-124

150 000

unter

250 000

ab

250 000

150 000

unter

250 000

ab

250 000

unter

300 000

unter

500 000

ab

500 000

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720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Anhang 3

zur IVÖB vom 15. November 2019

Kernübereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)*

Übereinkommen Nr. 29 vom 28. Juni 1930 über Zwangs- und Pflichtarbeit

(SR 0.822.713.9);

Übereinkommen Nr. 87 vom 9. Juli 1948 über die Vereinigungsfreiheit

und den Schutz des Vereinigungsrechtes (SR 0.822.719.7);

Übereinkommen Nr. 98 vom 1. Juli 1949 über die Anwendung der Grundsätze

des Vereinigungsrechtes und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen

(SR 0.822.719.9);

Übereinkommen Nr. 100 vom 29. Juni 1951 über die Gleichheit des Entgelts

männlicher und weiblicher Arbeitskräfte für gleichwertige Arbeit

(SR 0.822.720.0);

Übereinkommen Nr. 105 vom 25. Juni 1957 über die Abschaffung

der Zwangsarbeit (SR 0.822.721.1);

Übereinkommen Nr. 111 vom 25. Juni 1958 über die Diskriminierung

in Beschäftigung und Beruf (SR 0.822.723.8);

Übereinkommen Nr. 138 vom 26. Juni 1973 über das Mindestalter für die

Zulassung zur Beschäftigung (SR 0.822.723.8);

Übereinkommen Nr. 182 vom 17. Juni 1999 über das Verbot und

unverzügliche Massnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Folgen

der Kinderarbeit (SR 0.822.728.2).

* Als wesentliche internationale Arbeitsstandards kann der Auftraggeber neben den Kernübereinkommen

gemäss diesem Anhang die Einhaltung von Prinzipien aus weiteren Übereinkommen der Internationalen

Arbeitsorganisation (ILO) verlangen, soweit die Schweiz sie selbst ratifiziert hat.

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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1

Anhang 4

zur IVÖB vom 15. November 2019

Massgebliche Übereinkommen zum Schutz der Umwelt und der natürlichen

Ressourcen

Wiener Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz der Ozonschicht

(SR 0.814.02) und das im Rahmen dieses Übereinkommens geschlossene

Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über die Stoffe, die zum

Abbau der Ozonschicht führen (SR 0.814.021);

Basler Übereinkommen vom 22. März 1989 über die Kontrolle der

grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und Entsorgung

(SR 0.814.05);

Stockholmer Übereinkommen vom 22. Mai 2001 über persistente organische

Schadstoffe (SR 0.814.03);

Rotterdamer Übereinkommen vom 10. September 1998 über das Verfahren

der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche

Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel

im internationalen Handel (SR 0.916.21);

Übereinkommen vom 5. Juni 1992 über die Biologische Vielfalt (SR 0.451.43);

Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom

9. Mai 1992 (SR 0.814.01);

Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei

lebender Tiere und Pflanzen vom 3. März 1973 (SR 0.453);

Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung

vom 13. November 1979 und die im Rahmen dieses Übereinkommens

von der Schweiz ratifizierten acht Protokolle (SR 0.814.32).

1.4.24-124

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Interkantonales

Organ

720.1

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Anhang B

Interkantonale Vereinbarung

über das öffentliche Beschaffungswesen

vom 15. März 2001

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