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Art. 64 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 64

1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verein-

barung eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende

geführt.

2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für

die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalen-

derjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.

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