720.1
BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI
CH-ZH
Art. 64 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 64
1 Vergabeverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verein-
barung eingeleitet wurden, werden nach bisherigem Recht zu Ende
geführt.
2 Im Fall des Austrittes eines Kantons gilt diese Vereinbarung für
die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, die vor dem Ende eines Kalen-
derjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden.