720.1
BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI
CH-ZH
Art. 63 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 63
1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung Beitritt,
gegenüber dem InöB beitreten.
Austritt,
Änderung und
2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er Aufhebung
ist sechs Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen.
1.4.24-124
33
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
3 Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung
dieser Vereinbarung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur
Kenntnis gebracht.
4 Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Ver-
pflichtungen der Schweiz Ausführungsbestimmungen insbesondere zu
den Artikeln 10, 12 und 26 erlassen.
Übergangsrecht
Inkrafttreten