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Art. 63 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 63

1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung durch Erklärung Beitritt,

gegenüber dem InöB beitreten.

Austritt,

Änderung und

2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er Aufhebung

ist sechs Monate im Voraus dem InöB anzuzeigen.

1.4.24-124

33

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

3 Der Beitritt und der Austritt sowie die Änderung oder Aufhebung

dieser Vereinbarung werden der Bundeskanzlei durch das InöB zur

Kenntnis gebracht.

4 Die Kantone können unter Beachtung der internationalen Ver-

pflichtungen der Schweiz Ausführungsbestimmungen insbesondere zu

den Artikeln 10, 12 und 26 erlassen.

Übergangsrecht

Inkrafttreten

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