720.1
BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI
CH-ZH
Art. 62 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 62
1 Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Verein- Kontrollen
barung.
2 Das InöB behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Ein-
haltung dieser Vereinbarung durch andere Kantone.
3 Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dieser Ver-
einbarung durch die Kantone an das InöB richten. Die Anzeige ver-
leiht weder Parteirechte noch Anspruch auf einen Entscheid.
4 Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.
10. Kapitel: Schlussbestimmungen