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Art. 62 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 62

1 Die Kantone überwachen die Einhaltung dieser Verein- Kontrollen

barung.

2 Das InöB behandelt Anzeigen von Kantonen bezüglich der Ein-

haltung dieser Vereinbarung durch andere Kantone.

3 Private können Anzeigen bezüglich der Einhaltung dieser Ver-

einbarung durch die Kantone an das InöB richten. Die Anzeige ver-

leiht weder Parteirechte noch Anspruch auf einen Entscheid.

4 Das InöB erlässt hierzu ein Reglement.

10. Kapitel: Schlussbestimmungen

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