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Art. 61 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 61

¹ Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kan-

tone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-

Konferenz (BPUK) bilden das Interkantonale Organ für das öffent-

liche Beschaffungswesen (InöB).

2 Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr

a. Erlass dieser Vereinbarung;

b. Änderung dieser Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung

der beteiligten Kantone;

c. Anpassung der Schwellenwerte;

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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1

d. Vorschlag an den Bundesrat für die Befreiung von der Unterstel-

lung unter diese Vereinbarung und Entgegennahme diesbezüglicher

Gesuche der Auftraggeber nach Artikel 7 Absatz 1 (Ausklinkklau-

sel);

e. Kontrolle über die Umsetzung dieser Vereinbarung durch die Kan-

tone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;

f. Führen einer Liste über sanktionierte Anbieter und Subunternehmer

nach Massgabe von Artikel 45 Absatz 3;

g. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung

dieser Vereinbarung;

h. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Über-

einkommen;

i. Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und inter-

nationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Ge-

schäftsreglemente.

3 Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der An-

wesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone ver-

treten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mit-

glied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.

4 Das InöB arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteher der betrof-

fenen kantonalen Direktionen, mit den Fachkonferenzen der Kantone

und mit dem Bund zusammen.

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