Art. 61 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 61
¹ Die Mitglieder der an der Vereinbarung beteiligten Kan-
tone in der Schweizerischen Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren-
Konferenz (BPUK) bilden das Interkantonale Organ für das öffent-
liche Beschaffungswesen (InöB).
2 Das InöB nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr
a. Erlass dieser Vereinbarung;
b. Änderung dieser Vereinbarung unter Vorbehalt der Zustimmung
der beteiligten Kantone;
c. Anpassung der Schwellenwerte;
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1
d. Vorschlag an den Bundesrat für die Befreiung von der Unterstel-
lung unter diese Vereinbarung und Entgegennahme diesbezüglicher
Gesuche der Auftraggeber nach Artikel 7 Absatz 1 (Ausklinkklau-
sel);
e. Kontrolle über die Umsetzung dieser Vereinbarung durch die Kan-
tone und Bezeichnung einer Kontrollstelle;
f. Führen einer Liste über sanktionierte Anbieter und Subunternehmer
nach Massgabe von Artikel 45 Absatz 3;
g. Regelung der Organisation und des Verfahrens für die Anwendung
dieser Vereinbarung;
h. Tätigkeiten als Kontaktstelle im Rahmen der internationalen Über-
einkommen;
i. Bezeichnung der kantonalen Delegierten in nationalen und inter-
nationalen Gremien sowie Genehmigung der entsprechenden Ge-
schäftsreglemente.
3 Das InöB trifft seine Entscheide mit Dreiviertelmehrheit der An-
wesenden, sofern mindestens die Hälfte der beteiligten Kantone ver-
treten ist. Jeder beteiligte Kanton hat eine Stimme, die von einem Mit-
glied der Kantonsregierung wahrgenommen wird.
4 Das InöB arbeitet mit den Konferenzen der Vorsteher der betrof-
fenen kantonalen Direktionen, mit den Fachkonferenzen der Kantone
und mit dem Bund zusammen.