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Art. 60 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 60

¹ Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen

der Schweiz im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens obliegt

der Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone (KBBK). Diese

setzt sich paritätisch aus Vertretern des Bundes und der Kantone zu-

sammens. Das Sekretariat wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft

(SECO) sichergestellt.

2 Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr

a. Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien

zu Handen des Bundesrates und Beratung der Schweizer Verhand-

lungsdelegationen;

b. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen

Bund und Kantonen und Erarbeitung von Empfehlungen betref-

fend die Umsetzung internationaler Verpflichtungen in Schweizer

Recht;

c. Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden;

d. Erteilung von Ratschlägen und Vermittlung in Einzelfällen bei Strei-

tigkeiten im Zusammenhang mit Geschäften nach den Buchstaben a

bis c.

3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass internationale Verpflichtun-

gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen verletzt wer-

den, so kann die KBBK bei den Behörden des Bundes oder der Kan-

tone intervenieren und sie veranlassen, den Sachverhalt abzuklären

und bei festgestellten Missständen die erforderlichen Massnahmen zu

treffen.

4 Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit

beauftragen.

5 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Geneh-

migung des Bundesrates und des InöB.

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