Art. 60 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 60
¹ Die Überwachung der internationalen Verpflichtungen
der Schweiz im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens obliegt
der Kommission Beschaffungswesen Bund-Kantone (KBBK). Diese
setzt sich paritätisch aus Vertretern des Bundes und der Kantone zu-
sammens. Das Sekretariat wird vom Staatssekretariat für Wirtschaft
(SECO) sichergestellt.
2 Die KBBK nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr
a. Ausarbeitung der Position der Schweiz in internationalen Gremien
zu Handen des Bundesrates und Beratung der Schweizer Verhand-
lungsdelegationen;
b. Förderung des Informations- und Erfahrungsaustausches zwischen
Bund und Kantonen und Erarbeitung von Empfehlungen betref-
fend die Umsetzung internationaler Verpflichtungen in Schweizer
Recht;
c. Pflege der Beziehungen zu ausländischen Überwachungsbehörden;
d. Erteilung von Ratschlägen und Vermittlung in Einzelfällen bei Strei-
tigkeiten im Zusammenhang mit Geschäften nach den Buchstaben a
bis c.
3 Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass internationale Verpflichtun-
gen der Schweiz über das öffentliche Beschaffungswesen verletzt wer-
den, so kann die KBBK bei den Behörden des Bundes oder der Kan-
tone intervenieren und sie veranlassen, den Sachverhalt abzuklären
und bei festgestellten Missständen die erforderlichen Massnahmen zu
treffen.
4 Die KBBK kann Gutachten erstellen oder Sachverständige damit
beauftragen.
5 Sie gibt sich ein Geschäftsreglement. Dieses bedarf der Geneh-
migung des Bundesrates und des InöB.