720.1
BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI
CH-ZH
Art. 6 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 6
1 Bei Ausschlüssen gemäss Art. 45 Abs.1 IVöB stellt die Auf- Meldung von
traggeberin oder der Auftraggeber dem Kanton den rechtskräftigen Ent- Ausschlüssen
scheid zu. Der Kanton erstattet Meldung an das Interkantonale Organ
für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).
2 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Stelle.
1.4.24-124
1
Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen