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Art. 6 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 6

1 Bei Ausschlüssen gemäss Art. 45 Abs.1 IVöB stellt die Auf- Meldung von

traggeberin oder der Auftraggeber dem Kanton den rechtskräftigen Ent- Ausschlüssen

scheid zu. Der Kanton erstattet Meldung an das Interkantonale Organ

für das öffentliche Beschaffungswesen (InöB).

2 Der Regierungsrat bezeichnet die zuständige Stelle.

1.4.24-124

1

Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

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