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720.1 BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI CH-ZH

Art. 59 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 59

Hat die Beschwerdeinstanz über ein Revisionsgesuch zu Revision

entscheiden, so gilt Artikel 58 Absatz 2 sinngemäss.

1.4.24-124

31

720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

9. Kapitel: Behörden

Kommission

Beschaffungs-

wesen Bund-

Kantone

Interkantonales

Organ

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