Art. 58 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 58
1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst ent- Beschwerde-
scheiden oder diese an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zu- entscheid
rückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anwei-
sungen zu erteilen.
2 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit
dem berücksichtigten Anbieter bereits abgeschlossen, so stellt die Be-
schwerdeinstanz fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das an-
wendbare Recht verletzt.
3 Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet
die Beschwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.
4 Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwen-
dungen, die dem Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung
und Einreichung seines Angebots erwachsen sind.