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Art. 58 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 58

1 Die Beschwerdeinstanz kann in der Sache selbst ent- Beschwerde-

scheiden oder diese an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zu- entscheid

rückweisen. Im Fall einer Zurückweisung hat sie verbindliche Anwei-

sungen zu erteilen.

2 Erweist sich die Beschwerde als begründet und ist der Vertrag mit

dem berücksichtigten Anbieter bereits abgeschlossen, so stellt die Be-

schwerdeinstanz fest, inwiefern die angefochtene Verfügung das an-

wendbare Recht verletzt.

3 Gleichzeitig mit der Feststellung der Rechtsverletzung entscheidet

die Beschwerdeinstanz über ein allfälliges Schadenersatzbegehren.

4 Der Schadenersatz ist beschränkt auf die erforderlichen Aufwen-

dungen, die dem Anbieter im Zusammenhang mit der Vorbereitung

und Einreichung seines Angebots erwachsen sind.

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