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Art. 57 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 57

1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Ak- Akteneinsicht

teneinsicht.

2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch

hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheid-

relevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende

öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

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