720.1
BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI
CH-ZH
Art. 57 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 57
1 Im Verfügungsverfahren besteht kein Anspruch auf Ak- Akteneinsicht
teneinsicht.
2 Im Beschwerdeverfahren ist dem Beschwerdeführer auf Gesuch
hin Einsicht in die Bewertung seines Angebots und in weitere entscheid-
relevante Verfahrensakten zu gewähren, soweit nicht überwiegende
öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.