Art. 56 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 56
1 Beschwerden müssen schriftlich und begründet innert
20 Tagen seit Eröffnung der Verfügung eingereicht werden.
2 Es gelten keine Gerichtsferien.
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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen 720.1
3 Mit der Beschwerde können gerügt werden
a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens; sowie
b. die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts.
4 Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Be-
schwerdeverfahrens nicht überprüft werden.
5 Gegen Zuschläge im freihändigen Verfahren kann nur Beschwerde
führen, wer nachweist, dass er die nachgefragten Leistungen oder damit
substituierbare Leistungen erbringen kann und erbringen will. Es kann
nur gerügt werden, das freihändige Verfahren sei zu Unrecht angewandt
oder der Zuschlag sei aufgrund von Korruption erteilt worden.