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Art. 55 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 55

Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten

sich nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Ver-

waltungsrechtspflichten, sowie diese Vereinbarung nichts anderes be-

stimmt.

Beschwerde-

frist,

Beschwerde-

gründe und

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