720.1
BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI
CH-ZH
Art. 55 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 55
Das Verfügungs- und das Beschwerdeverfahren richten
sich nach den Bestimmungen der kantonalen Gesetze über die Ver-
waltungsrechtspflichten, sowie diese Vereinbarung nichts anderes be-
stimmt.
Beschwerde-
frist,
Beschwerde-
gründe und
Legitimation