720.1
BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI
CH-ZH
Art. 54 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 54
1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Das kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschwerde auf
Gesuch hin aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde
als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffent-
lichen Interessen entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wir-
kung findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt.
3 Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschie-
bende Wirkung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche des Auf-
traggebers und des berücksichtigten Anbieters sind von den Zivilgerich-
ten zu beurteilen.
Anwendbares
Recht