Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.1 BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI CH-ZH

Art. 54 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 54

1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

2 Das kantonale Verwaltungsgericht kann einer Beschwerde auf

Gesuch hin aufschiebende Wirkung gewähren, wenn die Beschwerde

als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffent-

lichen Interessen entgegenstehen. Zur Frage der aufschiebenden Wir-

kung findet in der Regel nur ein Schriftenwechsel statt.

3 Ein rechtsmissbräuchliches oder treuwidriges Gesuch um aufschie-

bende Wirkung wird nicht geschützt. Schadenersatzansprüche des Auf-

traggebers und des berücksichtigten Anbieters sind von den Zivilgerich-

ten zu beurteilen.

Anwendbares

Recht

← Art. 53 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB) Art. 55 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →