Art. 53 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 53
1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die Beschwerde-
folgenden Verfügungen
objekt
a. die Ausschreibung des Auftrags;
b. der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Ver-
fahren;
c. der Entscheid über die Aufnahme eines Anbieters in ein Verzeichnis
oder über die Streichung eines Anbieters aus einem Verzeichnis;
d. der Entscheid über Ausstandsbegehren;
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720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
e. der Zuschlag;
f. der Widerruf des Zuschlags;
g. der Abbruch des Verfahrens;
h. der Ausschluss aus dem Verfahren;
i. die Verhängung einer Sanktion.
2 Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung
erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten
werden.
3 Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden
die Bestimmungen dieser Vereinbarung zum rechtlichen Gehör im Ver-
fügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung
der Beschwerdegründe keine Anwendung.
4 Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig
vom Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden.
5 Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach dieser
Vereinbarung ausgeschlossen.
6 Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach
Artikel 25
Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen.
Aufschiebende
Wirkung