Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
720.1 BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI CH-ZH

Art. 53 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (65 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 53

1 Durch Beschwerde anfechtbar sind ausschliesslich die Beschwerde-

folgenden Verfügungen

objekt

a. die Ausschreibung des Auftrags;

b. der Entscheid über die Auswahl der Anbieter im selektiven Ver-

fahren;

c. der Entscheid über die Aufnahme eines Anbieters in ein Verzeichnis

oder über die Streichung eines Anbieters aus einem Verzeichnis;

d. der Entscheid über Ausstandsbegehren;

1.4.24-124

29

720.1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

e. der Zuschlag;

f. der Widerruf des Zuschlags;

g. der Abbruch des Verfahrens;

h. der Ausschluss aus dem Verfahren;

i. die Verhängung einer Sanktion.

2 Anordnungen in den Ausschreibungsunterlagen, deren Bedeutung

erkennbar ist, müssen zusammen mit der Ausschreibung angefochten

werden.

3 Auf Beschwerden gegen die Verhängung einer Sanktion finden

die Bestimmungen dieser Vereinbarung zum rechtlichen Gehör im Ver-

fügungsverfahren, zur aufschiebenden Wirkung und zur Beschränkung

der Beschwerdegründe keine Anwendung.

4 Verfügungen nach Absatz 1 Buchstaben c und i können unabhängig

vom Auftragswert durch Beschwerde angefochten werden.

5 Im Übrigen ist der Rechtsschutz gegen Verfügungen nach dieser

Vereinbarung ausgeschlossen.

6 Die Beschwerde gegen den Abschluss von Einzelverträgen nach

Artikel 25

Absätze 4 und 5 ist ausgeschlossen.

Aufschiebende

Wirkung

← Art. 52 Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB) Art. 54 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →