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Art. 52 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 52

1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab Beschwerde

dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Be-

schwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale

Instanz zulässig.

2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen

Gerichtsbehörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.

3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staats-

vertragsbereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in

dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.

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