720.1
BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI
CH-ZH
Art. 52 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 52
1 Gegen Verfügungen der Auftraggeber ist mindestens ab Beschwerde
dem für das Einladungsverfahren massgebenden Auftragswert die Be-
schwerde an das kantonale Verwaltungsgericht als einzige kantonale
Instanz zulässig.
2 Für Beschwerden gegen Beschaffungen der oberen kantonalen
Gerichtsbehörden ist das Bundesgericht direkt zuständig.
3 Ausländische Anbieter sind bei Aufträgen ausserhalb des Staats-
vertragsbereichs zur Beschwerde nur zugelassen, soweit der Staat, in
dem sie ihren Sitz haben, Gegenrecht gewährt.