Art. 51 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 51
1 Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffent- Eröffnung von
lichung oder durch individuelle Zustellung an die Anbieter. Die An- Verfügungen
bieter haben vor Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf recht-
liches Gehör.
2 Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu begründen
und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
3 Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst
a. die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten An-
bieters;
b. den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots;
c. die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten An-
gebots;
d. gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige
Vergabe.
4 Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn
dadurch
a. gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interesse
verletzt würden;
b. berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieter beeinträchtigt
würden; oder
c. der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde.