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Art. 51 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 51

1 Der Auftraggeber eröffnet Verfügungen durch Veröffent- Eröffnung von

lichung oder durch individuelle Zustellung an die Anbieter. Die An- Verfügungen

bieter haben vor Eröffnung der Verfügung keinen Anspruch auf recht-

liches Gehör.

2 Beschwerdefähige Verfügungen sind summarisch zu begründen

und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

3 Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst

a. die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten An-

bieters;

b. den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots;

c. die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten An-

gebots;

d. gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige

Vergabe.

4 Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn

dadurch

a. gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interesse

verletzt würden;

b. berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieter beeinträchtigt

würden; oder

c. der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde.

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