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Art. 5 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)

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Art. 5

Die Vergabestelle wendet bei den Vergaben ausserhalb des Ausbildung

Staatsvertragsbereichs das Zuschlagskriterium der Ausbildung von Ler- von Lernenden

nenden in der beruflichen Grundbildung an und gewichtet es mit min-

destens 5% und höchstens 10%.

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