720.1
BEIGIVÖBLADCMPLADCAPIBeiGIVöBLAdCMPCAPI
CH-ZH
Art. 5 : Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. November 2019 (BeiG IVöB)
Art. 5
Die Vergabestelle wendet bei den Vergaben ausserhalb des Ausbildung
Staatsvertragsbereichs das Zuschlagskriterium der Ausbildung von Ler- von Lernenden
nenden in der beruflichen Grundbildung an und gewichtet es mit min-
destens 5% und höchstens 10%.